Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (2. Band, 1. Theil)

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Die Größe der Ausbeute ist hier aus dem Steuer-Erträge 
berechnet. Da nämlich bei mehligen Stoffen die Steuer von 
dem verwendeten Meischraume erhoben wird, so unterliegt die 
Ausbeute keiner Controlle und kann aus ersterem nur durch 
Schätzung gefunden werden. Das Steuergesetz, vor 19 Jahren 
erlassen, nimmt für die damalige Erfahrung an, daß bei dem 
üblichen dünnen Einmeischen aus einem Eimer Gährbottichraum 
nur 2 Maß Branntwein von 20° Beau me gewonnen werden 
können, wornach auf den Eimer Branntwein ein Steuerbetrag 
von 3 fl. in Galizien von 2 fl. entfällt. Allein eben diese Art 
der Besteuerung hat die Cultur des Dickmeischens, so wie die 
schnelle Verbreitung der Dampfdestillirapparate veranlaßt, um 
welche beide sich vr. Gall durch Schrift und That besonderes 
Verdienst erworben hat. Man hat zugleich kräftige Kuusthe- 
fen zu bereiten und die Vergährung auch der dickern Meischen 
vollkommener zu bewirken gelernt, wodurch die Ausbeuten aus 
k Eimer versteuerten Gährbottichraum auf 3 und 4, und 
selbst auf 6 und 7 Maß gebracht wurden. Indessen die Aus 
beute von 7 Maß stellt sich nur als erreichtes Maximum dar, 
jene von 6 Maß im Durchschnitte ganzer Betriebs-Campagnen 
nur in großen, sehr rationell geleiteten Brennereien, ivelche noch 
nicht sehr zahlreich sind, so daß die Resultate ihres Betriebs 
keinen bedeutenden Ausschlag für das Ganze geben können. 
Die Mehrzahl der Brennereien sind noch die alten, auf einfache 
Art betriebenen, in welchen durch Destillation aus der Meische 
erst Lutter und aus diesem durch Rectificatiou Branntwein ge 
zogen wird. In diesen bei der Anwendung freien Feuers zur 
Beheizung der Meischblasen verbliebenen Brennereien, welche 
obwohl nickt großartig betrieben, doch sehr zahlreich sind, ist 
jedoch ebenfalls die Intelligenz so weit eingedrungen, daß die 
Meische dicker als ursprünglich gemacht und die Ausbeute da 
durch auf 4 Maß und mehr aus dem Eimer versteuerten Gähr 
bottichraum gesteigert worden ist. Der ursprüngliche Grund 
satz, auf welchen das Ausmaß der Besteuerung gestützt wurde, 
ist dadurch bedeutend und nach der dargestellten Sachlage mehr 
oder weniger verrückt worden; man kann darnach gegenwärtig 
die Branntweinausbeute aus 1 Eimer Gährbottichraum auf 
4 Wiener Maß Branntwein von 20° A. — 50 pCt. Tralles 
(4 W. Pfund Alkohol) im großen Durchschnitte feststellen 
Schon aus 10 Eimern reifer Meische, die bei der Gährung
	        
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