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Ertrag der Branntweinsteuer.
Dieser berechnet sich im Jahre 1848 auf 3.504.026 ft. E.M.;
demnach entfällt auf einen Eimer Branntwein ein Betrag von
nahe 1 fl. 40 kr. C. M., statt von 3 fl., wie ihn das Steuer
gesetz feststellt. Da indessen Galizien mit einer um V» klei
nern Steuer belegt ist, so gestaltet sich dieses Verhältniß für
Galizien viel günstiger.
In großen, rationell geleiteten Brennereien ist dieser Steuer-
betrag durch Vergrößerung der Ausbeuten aus dem Meischraume
auf 45 kr. C. M. (Galizien) und 1 fl. 8 kr. C. M. (die übri
gen Provinzen) ermäßigt worden, während die kleinen, noch
nach alter Art betriebenen Brennereien sich nicht unter einen
Stenerbetrag von l fl. 40 fr., bis 2 fl. C. M. pr. Eimer Brannt
wein heruntergebracht haben.
Verhältniß der Branntweinsteuer zur verarbeiteten
Trockensubstanz im Ganzen.
Dieses Verhältniß ist wieder verschieden im großen Durch
schnitte, so wie in Galizien und in den übrigen Provinzen; es
ist verschieden nach der Annabme des Steuergesetzes und nach
dem bereits stattgehabten Fortschritte des Gewerbes.
Das Steuergesetz nimmt eine Ausbeute von 20 Maß 20"
Branntwein aus l00 Ss Getreide an, wornach zur Erzeugung
von 40 Maß — 1 Eimer dieses Branntweins 200 U Getreide
erforderlich sind. Da nun 1 Eimer Branntwein 3 fl. Steuer
zahlen soll, so entfallen auf 100 U Getreide 1 fl. 30 kr. C. M.,
mithin die Hälfte von dem, was bei der Biererzeugnng auf dem
Lande, und '4 von dem, was in den geschlossenen Städten
gezahlt wird.
Im großen Durchschnitte wurden verarbeitet 3.415.419
W. Ctr. Trockensubstanz von Getreide und Kartoffeln an meh
ligen Stoffen, wofür 3.504.026 fl. C. M. an Steuer bezahlt
wurden; mithin entfiel auf einen Centner Trockensubstanz ein
Betrag von 1 fl. 1 kr. C. M. Dieser Betrag kann bei dicke- -
rem Einmeischen noch bis auf 45 kr. C. M. herabgebracht wer
den; er ist also kleiner als der Steuerbetrag, wel
cher auf den Centner Malz bei der Biererzeugung
entfäll t.