Full text: Die Bereitung des Weines und die Essigfabrikation (2. Band, 2. Theil)

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nen so tu das kochende Sauerwasser ein, daß mit dem Nach 
tragen der folgenden Portion so lange gewartet wird, bis die 
Flüssigkeit im Kvchbottich wieder iu's Kochen gekommen und 
dadurch dünn geworden ist, was im Ganzen etwa 1 Stunde 
Zeit erfordern wird: so erfolgt die Zuckerbildung beim Kochen 
über freiem Feuer längstens in 2 Stunden, beim Kochen mit 
einströmendem Dampf in offenen Holzgefäßen in 3 Stunden 
nach beendigtem Eintragen der Stärkemilch. Durch die vor- 
angezeigte Art der Erhöhung der Siedetemperatur wird die 
Zuckerbildnng auch noch mehr beschleunigt. 
Bei Anwendung von 3 pCt. Schwefelsänre zur Stärke 
zuckerbildung erhält man eine nicht unbeträchtliche Menge Gips 
als Präcipitat. Man kaun bei sonst gleichem Verfahren 2, auch 
nur 1 pCt. Schwefelsäure anwenden; allein dann wird die 
Zeit der Zuckerbildung verlängert, und sie erfolgt selbst etwas 
unvollkommener. 
Abgekühlt, auf einen Zuckergehalt von 10 bis 20 pCt. durch 
Verdünnung mit Wasser gestellt, kaun nun das Zuckerwasser der 
Gährung unterworfen werden. 
Von den vorangezeigten Regeln kann man natürlich auch 
bei der Stärkmehlsirup-Fabrication Gebrauch machen. 
Die Gährung der Essigwürze und des Stärke- 
zuckerwaffers. 
Die Gährung der Essigwürze kann entweder eine Ober- 
gährung mit Oberhefe bei 10 bis 15" R. Temperatur und dar 
über, oder eine Untergährung mit Unterhefe bei 4 bis 8" R. 
Temperatur sein. Auch bei der Gährung dieser Würze muß 
man die Hauptgährung von der Nachgährung unterscheiden. 
Wenn bei der Gährung der Branntweinmeische den bestehenden 
Steuervorschriften zufolge der Erfolg der Nachgährung nicht 
abgewartet werden darf und der Abtrieb der vergohrenen Flüs 
sigkeit sogleich nach der Hauptgährung vorgenommen werden 
muß, so finden bei der Gährung der Essigwürze solche beschrän 
kende Vorschriften nicht Statt. Die Essigerzeugung unterliegt 
nicht der Besteuerung, deßhalb auch keiner steuerämtlichen Auf 
sicht und Controls; der Essigfabrikant hat es in seiner Gewalt, 
die Nachgährung zu einer beliebigen Zeitdauer auszudehnen,
	        
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