Full text: Die Bereitung des Weines und die Essigfabrikation (2. Band, 2. Theil)

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Die zweite Frage, die Rückzahlung der entrichteten Brannt 
weinsteuer betreffend, wenn der Branntwein (oder Weingeist 
in mit Wasser verdünntem Zustande) statt zum Genusse zur 
Essig- und Bleizuckerbereitung verwendet wird, so besteht eine 
solche in einigen Zollvereins-Staaten in der That; nur wird 
dabei unter steuerämtlicher Aufsicht, um eine mögliche Bevor- 
theilung des Steuergefälls zu verhindern, eine Versetzung des 
dazu verwendeten Branntweins oder Weingeistes mit Substanzen 
vorgenommen, welche denselben zum Genusse untauglich machen 
und auch zugleich eine einfache und wohlfeile Reinigung des 
selben verhindern. Als! solche Zusätze hat man verschiedene 
Substanzen vorgeschlagen, wie Kampfer, Holz- oder Steinkoh- 
lentheer, indem die Reinigung dann ungemein schwierig ist und 
die Kosten derselben den Betrag der Steuerrückzahlung über 
steigen, so daß man erstere wohl unterlassen wird. 
Den Kampfer will man dazu nicht als vollkommen aus 
reichend anerkennen; der Theer (Brenzöl) hat dazu Anwendung 
gefunden, allein es scheint dem Fabrikanten damit wenig ge 
nützt zu sein, weil, wenn die Gegenwart desselben im ver 
dünnten Branntwein auch die Essigbildung nicht hindert, doch 
die Erzeugung reinen Bleizuckers aus mit solchem Brenzöl 
verunreinigten Essig erschwert und jener aus Holzessig ähnlich 
gemacht wird, wobei man die größte Mühe hat und die be 
deutendsten Kosten aufwenden muß, um vorerst das Brenzöl 
aus dem Holzessig zu entfernen. 
Die Sache scheint aber viel einfacher, und wenn Unter 
nehmer Lust haben, Bleizucker aus Branntweinessig zu erzeugen, 
ein Unternehmen, welches man kräftig fördern sollte, um den 
Bleizucker nicht fortwährend aus dem Auslande beziehen zu 
müssen, ohne Versetzung des dazu verwendeten Branntweins 
mit fremdartigen, die Fabrikation erschwerenden Stoffen aus 
führbar zu sein, wenn dabei auf folgende Umstände Rücksicht 
genommen wird. 
Die Rückzahlung der eingehobenen Steuer von dem zur 
Bereitung des Bleizuckers nach vorausgegangener Essigbildung 
verwendeten Branntwein bezweckt eine Erleichterung und Be 
günstigung dieser Fabricatiou. Um jedoch den Steuerfond keiner 
Bevortheilung auszusetzen, muß die Steuerbehörde sich 
1. in genaue Kenntniß setzen von der Menge des dazu 
verwendeten Branntweins oder Weingeistes und von ihrem
	        
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