Full text: Die Bereitung des Weines und die Essigfabrikation (2. Band, 2. Theil)

881 
Alkoholgehalte, weil davon der zurück zu zahlende Steuerbe 
trug bedingt wird; dann aber auch 
2. die Überzeugung erhalten, daß dieses Quantum Brannt 
wein oder Weingeist auch wirklich zur Essig- und Bleizucker 
erzeugung verwendet werden wird. 
Das Erstere kann jedesmal nach erfolgter Anmeldung von 
der Steuerbehörde leicht erhoben und das Zweite dürfte voll 
kommen erreicht werden, wenn dieses Quantum Branntwein 
oder Weingeist sogleich unter Aufsicht der Steuerbehörde mit 
dem erforderlichen Quantum Wasser verdünnt und auch der 
zur Beförderung der Essigbildung dienende Essig zugesetzt wird. 
Wenn nun einer solchen Bleizuckerfabrik der Besitz eines zusam 
mengesetzten Destillirapparates, womit man aus der schwach 
geistigen Flüssigkeit sogleich Branntwein oder hochgrädigen 
Weingeist ziehen kann, nicht erlaubt, dagegen nur die Auf 
stellung und der Gebrauch eines einfachen Destillirapparates 
zur Rectification des Essigs mit oder ohne Zusatz von Salzen 
gestattet ist, so hat man eine Wiedergewinnung des Brannt 
weins oder Weingeistes aus der verdünnten sauren Flüssigkeit 
reicht mehr zu befürchten, weil 
a) dieselbe einen besonderen Aufwand von Zeit, Arbeit 
und Brennstoff, mithin Kosten verursacht, welche, wie noch 
später gezeigt werden wird, den zurückgezahlten Steuerbetrag 
wohl überschreiten können; 
b) die vollständige Trennung des Alkohols von der Essig 
säure aus dem zugesetzten Essig schwierig ist, indem bei der 
nur möglichen einfachen Destillation immer etwas Essigsäure 
in das Destillat, besonders in den Lutter mit übergeht, weßhalb 
c) eine Rectification desselben mit Zusatz von Kalk noth 
wendig würde, wodurch wieder ein Antheil Essigsäure ver 
loren ginge. 
Diese Erschwernisse der unerlaubten Wiedergewinnung des 
Branntweins oder Weingeistes aus der bereits unter Aufsicht 
der Steuerbehörde mit Wasser zu Essiggut verdünnten und mit 
Essig gesäuerten Flüssigkeit dürften eine hinreichende Beruhigung 
und Bürgschaft darbieten, daß eine solche Bevortheilung des 
Steuergefälles nicht Statt finden werde und nur dem Unter 
nehmer selbst Nachtheil bringen würde. Es ist aber noch ein 
anderer zu berücksichtigender Umstand vorhanden, welcher ganz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.