Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (2. Band)

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solche Ueberwaehung der Brauereien nach meiner Anleitung theil- 
weise auszuüben. 
Bei (1er Erzeugung des Biers der Steuererhebung wegen ge 
setzlich zu befolgende Vorschriften. 
Diese Vorschriften sind, je nach der Art und Weise der 
Steuererhebung, ob die Biersteuer nämlich vom Raummaasse der 
verwendeten Gerste (England), oder von dem verwendeten 
Malze (Baiern, Württemberg, Preussen), oder von dem Baum 
inhalte und der Grädigkeit der erzeugten Würze (Oesterreich ) er 
hoben wird, verschieden. Was die deshalb bei der Malzsteuer 
in Baiern bestehenden Vorschriften betrifft, so wird denselben 
in Folgendem ein eigener Absatz gewidmet werden. Hier habe 
ich die Absicht, das Wesentliche jener Vorschriften mitzutheilen, 
welche die Bierbrauer Oesterreichs bei ihrem Gewerbsbetriebe 
zu befolgen haben, um die Beaufsichtigung desselben Seitens der 
Steuerbehörden zu erleichtern. 
In den k. k. österreichischen Staaten wird gegenwärtig die 
Biersteuer von der Quantität der erzeugten Würze nach ihrem 
Inhaltsmaasse pr. Eimer mit Rücksicht auf ihren Extractgehalt 
entrichtet. 
Jeder Bierbrauer hat eine genaue Beschreibung der zum 
Gewerbsbetriebe gehörigen Localitäten nebst den vorhandenen, 
Communicationen, eine Uebersicht aller Werksvorrichtungen, Ar- 
beits- und Aufbewahrungsgefässe, welche gefällsamtlich vorschrifts- 
mässig cimentirt sein müssen, der Steuerbehörde zu übergeben 
und den etwaigen Gewerbsleiter oder Aufseher namhaft zu 
machen. 
Diese Localitäten. Werksvorrichtungen und Aufbewahrungs 
gefässe werden von den Gefällsbeamten (theils durch Einbrennen) 
mit amtlichen Zeichen und Nummern versehen, wie auch ihr 
Inhaltsmaass dadurch angezeigt, und es ist an der Aussenseite 
des Locals der darin statttindende Gewerbsbetrieb durch ein 
Aushängeschild (Biererzeugungslocale) anzudeuten. 
Von jeder diesfälligen Veränderung ist die Anzeige an das 
Gefällsamt zu machen. 
Soll ein Biergebräu unternommen werden, so ist dasselbe 
wenigstens 24 Stunden früher bei der Steuerbehörde durch Aus-
	        
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