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solche Ueberwaehung der Brauereien nach meiner Anleitung theil-
weise auszuüben.
Bei (1er Erzeugung des Biers der Steuererhebung wegen ge
setzlich zu befolgende Vorschriften.
Diese Vorschriften sind, je nach der Art und Weise der
Steuererhebung, ob die Biersteuer nämlich vom Raummaasse der
verwendeten Gerste (England), oder von dem verwendeten
Malze (Baiern, Württemberg, Preussen), oder von dem Baum
inhalte und der Grädigkeit der erzeugten Würze (Oesterreich ) er
hoben wird, verschieden. Was die deshalb bei der Malzsteuer
in Baiern bestehenden Vorschriften betrifft, so wird denselben
in Folgendem ein eigener Absatz gewidmet werden. Hier habe
ich die Absicht, das Wesentliche jener Vorschriften mitzutheilen,
welche die Bierbrauer Oesterreichs bei ihrem Gewerbsbetriebe
zu befolgen haben, um die Beaufsichtigung desselben Seitens der
Steuerbehörden zu erleichtern.
In den k. k. österreichischen Staaten wird gegenwärtig die
Biersteuer von der Quantität der erzeugten Würze nach ihrem
Inhaltsmaasse pr. Eimer mit Rücksicht auf ihren Extractgehalt
entrichtet.
Jeder Bierbrauer hat eine genaue Beschreibung der zum
Gewerbsbetriebe gehörigen Localitäten nebst den vorhandenen,
Communicationen, eine Uebersicht aller Werksvorrichtungen, Ar-
beits- und Aufbewahrungsgefässe, welche gefällsamtlich vorschrifts-
mässig cimentirt sein müssen, der Steuerbehörde zu übergeben
und den etwaigen Gewerbsleiter oder Aufseher namhaft zu
machen.
Diese Localitäten. Werksvorrichtungen und Aufbewahrungs
gefässe werden von den Gefällsbeamten (theils durch Einbrennen)
mit amtlichen Zeichen und Nummern versehen, wie auch ihr
Inhaltsmaass dadurch angezeigt, und es ist an der Aussenseite
des Locals der darin statttindende Gewerbsbetrieb durch ein
Aushängeschild (Biererzeugungslocale) anzudeuten.
Von jeder diesfälligen Veränderung ist die Anzeige an das
Gefällsamt zu machen.
Soll ein Biergebräu unternommen werden, so ist dasselbe
wenigstens 24 Stunden früher bei der Steuerbehörde durch Aus-