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Es muss im Schankhause angela,ngt eben so viele Grade an
der Saccharimeter-Bierwage zeigen, wie beim Ausstoss in der
Brauerei.
Das baierische Bierbrauwesen, besonders die darauf sich
beziehende Gesetzgebung.
(„Mittheilungen des Gewerbevereins für Hannover,“ 31. Lief., 1842, S. 257.)
In ganz Baiern ist der Bierabnahmszwang und jede Bann-
Ausübung der Privat- und Staatsbrauereien gänzlich aufgehoben
(Verordnung vom 28. Juli 1807) und ist die Einfuhr des Biers
in Städte und Flecken frei gegeben.
Das Recht zur Ausübung des Braugewerbes wird mittelst
Coneession Seitens des Königs ertheilt und werden dabei die
bereits bestehenden Brauereien berücksichtigt. Den Behörden
steht nur die Instructionen der diesfalls eingereichten Gesuche
und die begutachtende Berichterstattung au den König zu.
Die Verordnung vom 8. September 1811 hebt den Zwang
auf, dass in mehreren Städten und Flecken zum Bierbrauen be
rechtigte Bürger ihr Braurecht nur in gemeinschaftlichen Braue
reien ausüben dürfen.
Die Verordnungen vom 25. April 1811 und 18. Mai 1812
reguliren den Biertarif für ganz Baiern, so wie die Verhältnisse
der Brauer zu den Wirthen und zu dem Publicum.
Für das gesammte Königreich ist ein allgemeiner Tarif der
Bierpreise festgesetzt, wobei die Kaufpreise im October und
November jeden Jahres erhoben und nur die Preise der besse
ren Qualitäten Gerste und Hopfen berücksichtigt werden. Der
sich daraus ergebende Bierpreis ist der sogenannte Gantnerpreis,
d. h. der Fabrikspreis, zu welchem der Brauer sein Bier unter
dem Keife an die Wirtlie absetzen darf. Der Wirth aber ist
befugt, beim Detailverkauf zwei Pfennige auf die Maass mehr zu
nehmen.
Sehr grosse, ausgezeichnete Brauereien können gegen Er-
laubniss unter dem gesetzlichen Preise verkaufen, in der Vor
aussetzung jedoch, dass ihr Bier dieselbe gute Qualität behalte.
Unter derselben Voraussetzung dürfen auch die Wirtlie unter
dem Schankpreise ausschänken. Wer über den Tarifsatz ver
kauft, verfällt in eine Strafe von 10 ii. nebst Restitution des zu
viel Genommenen.