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befürchten hat, dass ihm das Vertrauen der Schankwirthe entge
hen, folglich sein Bierabsatz gefährdet würde.
2) Gegen einen Brauer wird wegen schlechter Qualität des
von ihm selbst ausgeschänkten oder an den Schankwirth eben
ausgestossenen Biers Klage geführt. Das Bier wird sacchari-
metrisch geprüft und mit der gesetzlich vorgeschriebenen Quali
tät übereinstimmend gefunden; aber es ist schal und hat einen
säuerlichen Stich. Hierbei muss die Sanitäts-Polizei einschreiten,
den Ausschank dieses Biers verhindern und seine Verwendung
zur Erzeugung von Essig — oder von Branntwein — daraus
veranlassen.
III. In einem Staate wird die Steuer nicht von der Menge
des erzeugten Biers, sondern von der Quantität des dazu ver
wendeten Gersten - Darnnalzes — eine Malzsteuer — erhoben.
Diese Besteuerungsweise schliesst gewissermassen sowohl die Qua
lität als die Quantität des erzeugten Biers in sich ein; allein
da in demselben Staate keine Brauordnung besteht, so bleibt
die Bierqualität der Willkür des Brauers überlassen, es kann bei
dem bestehenden Zwangs-Ausschanke die Concurrenz hierbei ihren
allenfalls wohlthätigen Einfluss nicht äussern, und selbst wenn
jener nicht bestünde, weiss man aus Erfahrung, dass die Con
currenz allein, besonders bei Genussartikeln, die gute Qualität
des erzeugten Productes nicht verbürgt. Eine solche Be
steuerungsweise kann zum Schutze des das Bier con-
sumirenden Publicums nur in Verbindung mit einer
gesetzlichen Brau- und Schankordnung bestehen, wie in
Baiern, und dann, wenn eine geringste Bierqualität in der ge
setzlich vorgeschriebenen Schüttung festgesetzt ist, bleibt es der
Concurrenz der Bierbrauer und Bierwirthe überlassen, Biere von
blos noch besserer Qualität zu erzeugen und auszuschänken.
Die saccharimetrische Bierprobe, welche eine Zu
rückführung der Bierqualität auf die zur Erzeugung
des Biers verwendete Würze und Schüttung gestattet,
kann hierbei den gesetzlichen Maassstab zur Beurthei-
lung der Bierqualität abgeben.
Diese Fälle der Anwendung des Saccharimeters und der
saccharimetrischen Bierprobe bei dem Gewerbe der Bierbrauerei
Hessen sich unter vielfach modificirten Umständen noch ansehn
lich vermehren; allein es dürfte hinreichen, durch Anführung
Balling’s Gährungschemie. II. 33