Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (2. Band)

516 
derem gesagt: „Eine in polizeilicher (!) und gerichtlicher (!) Be 
ziehung höchst zweckmässige Bierprobe veröffentlicht Dr. J. N. 
Fuchs in München, um das Bier nach seinen wesentlichen Be- 
standtheilen zu untersuchen.“ Am Schlüsse des Referates heisst 
es: „Prof. Strehler in Ingolstadt giebt dieser durch Zuverläs 
sigkeit (!) und Schärfe (!) der Resultate und leichte (!) Ausführ 
barkeit ausgezeichneten Methode unbedingt (!) den Vorzug vor 
der sogenannten saccharimetrischen Bierprobe Balling’s,“ 
und im genannten „Centralarchiv“ wird noch S. 621 von der 
letzteren Bierprobe gesagt: „Ueber eine Hauptfrage, ob dem 
Biere neben Malz und Hopfen noch andere Stoffe, namentlich 
bittere oder narcotische Pflanzenextracte beigemengt seien, giebt 
die Schrift keinen Aufschluss.“ Dieses Urtheil wurde vor dem 
Jahre 1845, als die erste Auflage dieses Werkes erschien, gefällt. 
Aus den mehrmal erwähnten Streitschriften über die hallymetri- 
sche Bierprobe im Jahrgange 1848 von Dinglers Journal geht 
aber nach dem eigenen Geständnisse derer, welche die hallyme- 
trische Bierprobe vertheidigten, hervor, dass sie bis zu der 1848 
von Schafhäut 1 angebrachten Correction für die Bestimmung 
des Alkoholgehaltes wirklich fehlerhafte und sehr abweichende 
Resultate gegeben habe. Mit welchem Prädicat soll man daher 
das vorstehend angeführte Urtheil über die ältere hallymetrische 
Bierprobe bezeichnen? 
Ich enthalte mich unter Berufung auf das über die tech 
nisch-politisch-finanzielle Bierprüfung im Vorstehenden Gesagte 
über diese höchst einseitige nur oberflächliche Auffassung der 
beiden verglichenen Bierprüfungsmethoden, die sicher auf keiner 
vergleichenden Untersuchung beruht, einer jeden weiteren Be 
merkung, es dem geneigten sachverständigen Leser überlassend, 
von dem Standpunkte aus, auf welchen er sich durch meine 
Kritik dieser Bierproben versetzt sieht, darüber zu urtheilen, 
und protestire nur noch gegen den letzten Vorwurf in dem ge 
dachten „Centralarchiv,“ da meine Bierprobe nur zum Zwecke 
hatte, die technischen Beziehungen der Bierprüfung zu erörtern, 
die Auffindung schädlicher Zusätze zum Bier, als einen Gegen 
stand der Sanitätspolizei, den sachverständigen, hierin coinpe- 
tenten Aerzten überlassend. Jener Vorwurf war daher nicht nur 
überflüssig, sondern er ist auch ungerecht, weshalb ich ihn zu 
rückweise. Er ist um so weniger am rechten Orte, als die ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.