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derem gesagt: „Eine in polizeilicher (!) und gerichtlicher (!) Be
ziehung höchst zweckmässige Bierprobe veröffentlicht Dr. J. N.
Fuchs in München, um das Bier nach seinen wesentlichen Be-
standtheilen zu untersuchen.“ Am Schlüsse des Referates heisst
es: „Prof. Strehler in Ingolstadt giebt dieser durch Zuverläs
sigkeit (!) und Schärfe (!) der Resultate und leichte (!) Ausführ
barkeit ausgezeichneten Methode unbedingt (!) den Vorzug vor
der sogenannten saccharimetrischen Bierprobe Balling’s,“
und im genannten „Centralarchiv“ wird noch S. 621 von der
letzteren Bierprobe gesagt: „Ueber eine Hauptfrage, ob dem
Biere neben Malz und Hopfen noch andere Stoffe, namentlich
bittere oder narcotische Pflanzenextracte beigemengt seien, giebt
die Schrift keinen Aufschluss.“ Dieses Urtheil wurde vor dem
Jahre 1845, als die erste Auflage dieses Werkes erschien, gefällt.
Aus den mehrmal erwähnten Streitschriften über die hallymetri-
sche Bierprobe im Jahrgange 1848 von Dinglers Journal geht
aber nach dem eigenen Geständnisse derer, welche die hallyme-
trische Bierprobe vertheidigten, hervor, dass sie bis zu der 1848
von Schafhäut 1 angebrachten Correction für die Bestimmung
des Alkoholgehaltes wirklich fehlerhafte und sehr abweichende
Resultate gegeben habe. Mit welchem Prädicat soll man daher
das vorstehend angeführte Urtheil über die ältere hallymetrische
Bierprobe bezeichnen?
Ich enthalte mich unter Berufung auf das über die tech
nisch-politisch-finanzielle Bierprüfung im Vorstehenden Gesagte
über diese höchst einseitige nur oberflächliche Auffassung der
beiden verglichenen Bierprüfungsmethoden, die sicher auf keiner
vergleichenden Untersuchung beruht, einer jeden weiteren Be
merkung, es dem geneigten sachverständigen Leser überlassend,
von dem Standpunkte aus, auf welchen er sich durch meine
Kritik dieser Bierproben versetzt sieht, darüber zu urtheilen,
und protestire nur noch gegen den letzten Vorwurf in dem ge
dachten „Centralarchiv,“ da meine Bierprobe nur zum Zwecke
hatte, die technischen Beziehungen der Bierprüfung zu erörtern,
die Auffindung schädlicher Zusätze zum Bier, als einen Gegen
stand der Sanitätspolizei, den sachverständigen, hierin coinpe-
tenten Aerzten überlassend. Jener Vorwurf war daher nicht nur
überflüssig, sondern er ist auch ungerecht, weshalb ich ihn zu
rückweise. Er ist um so weniger am rechten Orte, als die ge-