527
6) Als gewürziger Zusatz darf nur Hopfen zur Biererzeu
gung überhaupt verwendet werden, und andere bittere Phanzen-
stoffe oder Hopfensurrogate der Würze oder dem Biere zuzu
setzen ist verboten.
7) Die Würze kann durch Ober- oder Untergährung, im
ersteren Falle durch die Fass- oder Bottichgährung, in Bier ver
wandelt werden.
8) Zur besseren Extraction der Malztreber und Benutzung
der erhaltenen Würzen zur Biererzeugung können zwei heisse
Nachgüsse mit Wasser auf die Treber gemacht werden. Nebst-
dem kann man durch hierauf folgenden Nachguss von kaltem
Wasser noch eine beliebige Menge Essigwürze und Glattwas
ser erzeugen.
9) Die Quantität der erzeugten Würze dem Raummaasse
nach, so wie ihr Extractgehalt müssen in das Bier erzeugungs-
Register eingetragen werden, in welches auch die Menge des
daraus gewonnenen Biers vorzumerken ist.
10) Alle in der Brauerei erzeugte Bierwürze muss auch
in derselben die Hauptgährung überstehen und dadurch
in wirkliches Bier verwandelt werden.
Den Bierausstoss betreffend.
11) Nur Bier, welches die Hauptgährung in der
Brauerei schon überstanden hat, darf aus derselben an
die Schankwirthe, in den eigenen Schankkeller, oder überhaupt
ausgestossen und abgegeben werden.
12) Ueber diesen Bierausstoss muss ein Register geführt
und die Partei namhaft gemacht werden, an welche der
Ausstoss erfolgte, so wie auch anzugeben ist, wann der
selbe geschehen.
ImUebrigen soll der Brauer im technischen Verfahren durch
aus keine Beschränkung erleiden.
13) Wird dem Brauer ein Bier von dem Schankwirthe zu
rückgestellt, so muss dies in dem Erzeugungs- und Ausstossre-
gister ersichtlich gemacht, im ersteren nämlich als neuer Vor
rath in Empfang gestellt werden. Der Brauer ist aber nur bin
nen 8 Tagen, vom Ausstosse an gerechnet, gehalten, ein Bier
von dem Schankwirthe zurückzunehmen, wenn demselben erwie