Full text: Die Bierbrauerei wissenschaftlich begründet und praktisch dargestellt (2. Band)

527 
6) Als gewürziger Zusatz darf nur Hopfen zur Biererzeu 
gung überhaupt verwendet werden, und andere bittere Phanzen- 
stoffe oder Hopfensurrogate der Würze oder dem Biere zuzu 
setzen ist verboten. 
7) Die Würze kann durch Ober- oder Untergährung, im 
ersteren Falle durch die Fass- oder Bottichgährung, in Bier ver 
wandelt werden. 
8) Zur besseren Extraction der Malztreber und Benutzung 
der erhaltenen Würzen zur Biererzeugung können zwei heisse 
Nachgüsse mit Wasser auf die Treber gemacht werden. Nebst- 
dem kann man durch hierauf folgenden Nachguss von kaltem 
Wasser noch eine beliebige Menge Essigwürze und Glattwas 
ser erzeugen. 
9) Die Quantität der erzeugten Würze dem Raummaasse 
nach, so wie ihr Extractgehalt müssen in das Bier erzeugungs- 
Register eingetragen werden, in welches auch die Menge des 
daraus gewonnenen Biers vorzumerken ist. 
10) Alle in der Brauerei erzeugte Bierwürze muss auch 
in derselben die Hauptgährung überstehen und dadurch 
in wirkliches Bier verwandelt werden. 
Den Bierausstoss betreffend. 
11) Nur Bier, welches die Hauptgährung in der 
Brauerei schon überstanden hat, darf aus derselben an 
die Schankwirthe, in den eigenen Schankkeller, oder überhaupt 
ausgestossen und abgegeben werden. 
12) Ueber diesen Bierausstoss muss ein Register geführt 
und die Partei namhaft gemacht werden, an welche der 
Ausstoss erfolgte, so wie auch anzugeben ist, wann der 
selbe geschehen. 
ImUebrigen soll der Brauer im technischen Verfahren durch 
aus keine Beschränkung erleiden. 
13) Wird dem Brauer ein Bier von dem Schankwirthe zu 
rückgestellt, so muss dies in dem Erzeugungs- und Ausstossre- 
gister ersichtlich gemacht, im ersteren nämlich als neuer Vor 
rath in Empfang gestellt werden. Der Brauer ist aber nur bin 
nen 8 Tagen, vom Ausstosse an gerechnet, gehalten, ein Bier 
von dem Schankwirthe zurückzunehmen, wenn demselben erwie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.