in 1 W. Maass Weingeist von 85 pCt. Alkoholgehalt aber nur
1,7045 Pfund Alkohol enthalten.
Um daher Weingeist von 85 pCt. in solchen von 90 pCt.
Gehalt, zu übertragen, müssen die in Tabelle VI berechneten
Zahlen mit 1.7045 multiplicirt und das Product mit 1.8039 divi"
dirt werden.
Im Allgemeinen gilt die Regel, dass die in Tabelle VI be
rechneten Zahlen immer mit 1.7045 multiplicirt und das Product
mit jener Zahl dividirt, werden müsse, welche die Pfunde Alkohol
ausdrückt (aus Tab. IV), die in I W. Maass jener geistigen
Flüssigkeit enthalten sind, auf welche man den Weingeist von 85
pCt. Alkolgehalt zu reduciren die Absicht hat.
Eine andere vereinfachte Berechnungsweise der Weingeistaus
beute aus der reifen Maische nach ihrem Inhaltsmaasse und der
erfolgten Attenuation wird noch später bei Betrachtung der steuer
amtlichen Ueberwachung und Controle der Brennereien Vor
kommen.
Verschiedene Einflüsse auf den Verlauf und auf die
Erfolge der Branntweinmaisch-Gährung.
Was hierüber bereits im 1. Thl. 8. 139 über die Gährung
im Allgemeinen gesagt worden, findet auch hier bei der Gährung
der Branntweinmaische seine volle Anwendung.
Praktisches Verfahren bei der Gährung der Brannt-
weinmaischen mit Zusatz von Hefe.
Sobald die Abkühlung der Branntweinmaische auf dem Kühl
schiffe oder bei Anwendung von besonderen Kühlvorrichtungen
in den Einmaischbottichen (Vormaischbottichen) bis zu dem ge
hörigen Grade erfolgt ist, welcher sich vorzüglich nach der Menge
und Temperatur des erforderlichen Zukühlwassers, dann nach
dem Temperaturgrade richtet, bei welchem man die Maische in
Gährung versetzen will — eine Abkühlungstemperatur, welche
der rationelle Branntweinbrenner nach den dazu gegebenen An
leitungen und vorhandenen Anhaltspuncten jedesmal leicht zu