(¡rüsste Ausbeute: Erreichbare Ausbeute:
Maass- oder Ouartprocente Tralles
100 ft Reis
. . 1790
1432
„ Kartoffeln (allein) . . .
. . 419
335 bis 419
„ Kartoffel-Stärkmehl . .
. . 1984
1587
„ Kartoffelmehl
. . 1760
1412
„ Zuckerrüben
. . 281
281.
Die hier angegebenen erreichbaren Ausbeuten werden von
Getreide nur bei dem sorgfältigsten Verfahren, niemals aber
noch, ausser bei den Kartoffeln und deren Präparaten, im gros
sen Durchschnitte erhalten; bei den letzteren nähern sich die
erreichbaren Ausbeuten sehr oft den möglich grössten.
Es ist auch oft von der Alkoholausbeute aus der landesge
setzlichen Maasseinheit des verarbeiteten Rohstoffes die Rede.
Um sich hierüber verständigen zu können, muss man dabei stets
angeben, was eine Maasseinheit der verarbeiteten Substanz wägt,
und ob sie gestrichen oder gehäuft gemessen wird; denn es ist
bekannt, dass je nach der Qualität das Gewicht der Maasseinheit
Getreide grösser oder kleiner ist, so wie dass das Getreide ge
strichen, die Kartoffeln aber gehäuft gemessen werden. Je nach
dem Durchmesser oder der Querschnittsfläche des gebrauchten
Maasses ist nun der Haufe kleiner oder grösser, und davon das
Gewicht der Maasseinheit der Kartoffeln mit bedingt. Auffallend
ist der Umstand, dass in Preussen das Gewicht eines Scheffels
Kartoffeln mit 100 und auch bis mit 110 ft und jenes eines
Scheffels Weizen mit 85 Berliner Pfd. angegeben wird, während
in Oesterreich die Gewichte eines Metzens Weizen und Kartof
feln so ziemlich gleich mit je 80 ft angenommen werden. Auf
diese Differenzen muss man bei Vergleichungen der Alkoholaus
beuten aus der Maasseinheit zwischen Preussen, Oesterreich und
anderen Ländern besondere Rücksicht nehmen, und sie, um zu
einem brauchbaren vergleichenden Resultate zu gelangen, auf
das absolute Gewicht, am besten auf 100 ft der verarbeiteten
Substanz zurückführen. Häufig werden die in den Brennereien
verarbeiteten Kartoffeln nicht gemessen, sondern ihr Inhaltsmaass
aus dem des Kochbottichs gefolgert. In diesem Falle muss man
die Ueberzeugung haben und sich dieselbe nöthigenfalls ver-