420
836
= 9.587 Eimer des bezeichneten Weingeistes, oder 9
87.2
Eimer 23'/a Maass desselben. Das Gewicht eines Eimers Wein
geist ist nämlich der Divisor für das Nettogewicht des Wein
geistes im Gebinde.
Hiernach ist man in den Stand gesetzt, da wo Differenzen
zwischen Käufer und Verkäufer über die Richtigkeit des Maasses
entstehen, das absolute Gewicht desselben entscheiden zu lassen,
welches zu bestimmen einfacher ist, als die ganze Flüssigkeit
zu übermessen, wozu wieder ein richtiges Messgefäss, z. B.
ein genaues 10 Maassgefäss nothwendig wäre. Wenn die Tem
peratur der geistigen Flüssigkeit in den Gebinden eine andere
als L2° R. ist, so wird das berechnete Gewicht derselben den
noch das wahre sein, wenn ihr Alkoholgehalt bei der dem ge
brauchten Instrumente zukommenden Normaltemperatur bestimmt
worden ist.
Die Spalte 5 in Tabelle VIII giebt den Alkoholgehalt der
geistigen Flüssigkeit in Gewichtsprocenten an, was nützlich ist,
um die Inhaltsmaass- mit den Gewichtsprocenten vergleichen, und
wenn nöthig, die eine Anzeige auf die andere reduciren zu
können.
In Spalte 6 dieser Tabelle ist endlich angegeben, wie viel
Pfunde absoluten Alkohols in jedem Eimer der geistigen Flüssig
keit enthalten sind. Diese Kenntniss ist bei Berechnungen über
die Vermischung von Alkohol mit Wasser und von alkoholhalti
gen Flüssigkeiten mit einander zur Bestimmung des Alkoholge
haltes der gemischten Flüssigkeiten von Nutzen.
Die Zahlen in den Spalten 4, 6 und 7 dieser Tabelle wur
den von mir aus den übrigen Daten berechnet und derselben
zugefügt.
Das Reichsgesetzblatt für das Kaiserthum Oesterreich 1853
S. 301 und Verordnungsblatt für die Verwaltungszweige des
österreichischen Handelministeriums, Jahrgang 1853 Nr. 32
S. 165 u. w. enthält die Vorschrift, wodurch die Bestimmung
der Stärke des Branntweins und Weingeistes zum Behufe
des Verkehrs mittelst genauer Instrumente geregelt wird. Es
wird darin zugleich Anleitung zur amtlichen Prüfung wie auch
zum Gebrauche der Alhoholomctcr gegeben.
Im Allgemeinen ist dafür Folgendes verordnet worden: