Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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Mischungen alkoholhaltiger Flüssigkeiten nach dem Inhalts- 
maasse. 
I. Für die Beurtheilung des Alkoholgehaltes der 
selben nach Gewichtsprocenten. 
In diesem Falle wird die darüber anzustellende Rechnung 
ungemein erleichtert, wenn man die gegebenen Inhaltsmaasse 
der geistigen Flüssigkeiten auf Gewicht reducirt. Dies geschieht, 
indem man die Maasseinheiten (z. B. Eimer) der Inhaltsmaasse 
mit dem absoluten Gewichte einer solchen Maasseinheit der gei 
stigen Flüssigkeit, welches ihr je nach ihrem Alkoholgehalte zu 
kommt, multiplicirt; die weitere Rechnung hierüber ist dann die 
selbe, wie sie bereits für Mischungen geistiger Flüssigkeiten dem 
gar keine Schwierigkeit zu überwinden ist; sie sind sehr ein 
fach und leicht ausführbar. 
Nicht so ist dieses der Fall bei Mischungen geistiger Flüs 
sigkeiten dem Rauminhalte nach. 
Würden geistige Flüssigkeiten von ungleichem Alkoholge 
halte bei ihrer Vermischung mit einander oder mit Wasser keine 
Zusammenziehung oder Raumverminderung erleiden, so wäre die 
Rechnung ebenso einfach, wie bei Mischungen dem Gewichte 
nach. Aber sie ziehen sich zusammen, und obwohl Meissner 
und Andere die Grösse dieser Zusammenziehung für procentische 
Gemische von Alkohol und Wasser durch directe Versuche aus 
gemittelt haben, so ist sie doch unbekannt bei allen Gemischen 
dieser Art, die nicht direct aus Alkohol und Wasser gemacht 
werden. Da nun die geistigen Flüssigkeiten im Handel nicht 
nach dem absoluten Gewichte, sondern nach dem Raummaasse 
verkauft werden, so muss das Inhaltsmaass derselben hier in 
vorzüglichen Betracht gezogen werden. Nebstdem ist dabei auch 
die Kenntniss des Alkoholgehaltes derselben nothwendig. 
Den Letzteren ermittelt man auf dreierlei verschiedene 
Weise, nämlich: 
1) nach Gewichtsprocenten, 
2) nach Inhaltsmaassprocenten, 
3) nach der Gradhaltigkeit. 
Nach diesen Abtheilungen soll der folgende Absatz behan 
delt werden.
	        
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