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Mischungen alkoholhaltiger Flüssigkeiten nach dem Inhalts-
maasse.
I. Für die Beurtheilung des Alkoholgehaltes der
selben nach Gewichtsprocenten.
In diesem Falle wird die darüber anzustellende Rechnung
ungemein erleichtert, wenn man die gegebenen Inhaltsmaasse
der geistigen Flüssigkeiten auf Gewicht reducirt. Dies geschieht,
indem man die Maasseinheiten (z. B. Eimer) der Inhaltsmaasse
mit dem absoluten Gewichte einer solchen Maasseinheit der gei
stigen Flüssigkeit, welches ihr je nach ihrem Alkoholgehalte zu
kommt, multiplicirt; die weitere Rechnung hierüber ist dann die
selbe, wie sie bereits für Mischungen geistiger Flüssigkeiten dem
gar keine Schwierigkeit zu überwinden ist; sie sind sehr ein
fach und leicht ausführbar.
Nicht so ist dieses der Fall bei Mischungen geistiger Flüs
sigkeiten dem Rauminhalte nach.
Würden geistige Flüssigkeiten von ungleichem Alkoholge
halte bei ihrer Vermischung mit einander oder mit Wasser keine
Zusammenziehung oder Raumverminderung erleiden, so wäre die
Rechnung ebenso einfach, wie bei Mischungen dem Gewichte
nach. Aber sie ziehen sich zusammen, und obwohl Meissner
und Andere die Grösse dieser Zusammenziehung für procentische
Gemische von Alkohol und Wasser durch directe Versuche aus
gemittelt haben, so ist sie doch unbekannt bei allen Gemischen
dieser Art, die nicht direct aus Alkohol und Wasser gemacht
werden. Da nun die geistigen Flüssigkeiten im Handel nicht
nach dem absoluten Gewichte, sondern nach dem Raummaasse
verkauft werden, so muss das Inhaltsmaass derselben hier in
vorzüglichen Betracht gezogen werden. Nebstdem ist dabei auch
die Kenntniss des Alkoholgehaltes derselben nothwendig.
Den Letzteren ermittelt man auf dreierlei verschiedene
Weise, nämlich:
1) nach Gewichtsprocenten,
2) nach Inhaltsmaassprocenten,
3) nach der Gradhaltigkeit.
Nach diesen Abtheilungen soll der folgende Absatz behan
delt werden.