Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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Als Maass des festzustellenden Steuerbetrags, worüber die 
stattgehabten Verhandlungen in das Jahr 1833 fallen, wurde 
der Betrag von 3 fl. C. M. (3 fl. 15 kr. Ö. W.) für den 
Wiener Eimer Branntwein von 50% Alkoholgehalt nach dem 
Volumen oder 20 Graden der Wiener Branntweinwaage ange 
nommen und zur Prüfung desselben auf seine Stärke ursprüng 
lich die Branntweinwaage von Baume, später aber die Wiener 
Branntweinwaage und schliesslich das 100-theilige Alkoholometer 
für Inhaltsmaassprocente als die gesetzliche anerkannt. 
Geistige Flüssigkeiten von grösserem Alkoholgehalte werden 
Branntwein geist genannt; der Eimer Branntweingeist, ent 
sprechend seinem grösseren Alkoholgehalte muss auch mit dem 
entsprechend höheren Betrage besteuert werden. Nach den zur 
damaligen Zeit vorliegenden Erfahrungen erzeugte man bei dem 
befolgten Dünnmaischen aus 1 Eimer benützten Gährbottich- 
raum im Durchschnitte 2 Maass Branntwein von 20° A. Sowohl 
der Maischprocess als die Leitung des Gährproeesses waren noch 
sehr wenig ausgebildet; Brennapparate, mittelst welcher man aus 
der Maische unmittelbar Branntwein oder Weingeist zog, waren 
nur in geringer Anzahl vorhanden; die Dampfdestillation war 
erst im Beginnen. 
Nach dem obigen Verhältnisse sind 20 Eimer benützter 
Gährbottichraum nothwendig, um 40 Maass oder 1 Eimer Brannt 
wein von 20° A. zu erzeugen; demnach entfiel auf 1 Eimer Gähr- 
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bottichraum ein Steuer-Betrag von = —— = 15.75 kr. 0. W., 
und dieser Betrag wurde dafür als Minimum auch festgestellt. 
Jedoch wurde ein Unterschied gemacht in Bezug auf die ver 
arbeiteten Rohstoffe, ob sie nämlich mehlige Stoffe (Getreide und 
Kartoffeln), oder Kernobst, für welche 9 kr. C. M. (15.75 kr. Ö. W.), 
ob sie Steinobst, Wein und Obstmost, wofür 13% kr. C. M. 
(23.6 kr. Ö. W.) pr. Eimer Gährbottichraum, oder ob sie con- 
centrirte süsse Flüssigkeiten (Sirup, Melasse, Zuckerwasser) sind, 
von welch’ letztem die Steuer nach der Menge und Gradhaltig- 
keit des Erzeugnisses erhoben werden sollte und zwar von 
1 n. österr. Eimer Branntwein bis . . . 20° A. 3 fl. 15 kr. Ö. W. 
„ Branntweingeist von 21 —25° „ 3 
* „ n 26-30° „ 4 
M vi „ 30 35° „ 5 
98% 
72 V s 
51 %
	        
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