Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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wobei 12° R. als Normaltemperatur festgestellt sind. Auf jeden 
Grad über 20 kommt daher ein höherer Steuerbetrag von 15 3 / 4 kr. 
zu entrichten, indem 1 Grad wieder 2 Maass Branntwein von 
20° A. entspricht. 
In Bezug auf die Melasse ist man (1842) von der Anordnung 
abgekommen, die Steuer nach der Menge und Gradhaltigkeit 
des daraus erzeugten Branntweins oder Branntweingeistes abzu 
nehmen, und es wurde angeordnet, sie bei der Besteuerung den 
mehligen Stoffen gleich zu behandeln. Die Gründe, welche für 
eine solche Behandlung sprechen, sind folgende: 
1) bleibt die Erhebung der Steuer von der Menge und Grad 
haltigkeit des erzeugten Branutweingeistes ohne Rücksicht auf 
die Quantität und den Vergährungsgrad der abzutreibenden Flüs 
sigkeit immer höchst unzuverlässig. 
2) haben Untersuchungen gezeigt, dass die letzte Rüben 
zuckermelasse, welche, ihres wohlfeilen Preises wegen und weil 
sie als Yersüssungsmittel des üblen Geschmacks halber schon 
untauglich ist, hierzu allein verwendet werden kann, meistens 
nicht mehr als 40 bis 45 pCt. vergährbaren Zucker enthält, 
100 8 derselben daher im günstigsten Falle nur 20 bis 22 Maass 
Branntwein von 20° A., mithin nahe ebensoviel wie 100 ii Ge 
treide liefern können. 
3) haben Versuche im Grossen gelehrt, dass sich die Melasse 
mit Vortheil nicht dicker einmaischen lässt, als Kartoffeln oder 
Getreide, und dass man aus dem Eimer versteuerten Gährbottich- 
raum auch keine grössere Ausbeute an Branntwein zu gewinnen 
vermag, so wie dass 
4) der erzeugte Branntwein wegen seines eigenthiimlichen 
nicht angenehmen Geruchs und Geschmacks keinen besondern 
Werth und Vorzug vor dem gemeinen Schankbranntwein besitzt. 
5) dass zur Vergährung derselben die Anwendung von viel 
Hefe oder in deren Ermangelung die Mitanwendung einer hefe 
bildenden Maische nothwendig ist. Deshalb wurde auch gestattet, 
Melasse mit mehligen Stoffen und umgekehrt mehlige Stoffe mit 
Melasse einzumaischen, wobei die Dicke des Einmaischens eben 
falls ihre Begrenzung findet. 
So lange der Betrieb einer Brennerei stille steht, werden 
die Werksvorrichtungen und Gährgefässe durch amtliche Versiege 
lung oder auf andere geeignete Art ausser Gebrauch gesetzt. So
	        
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