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wobei 12° R. als Normaltemperatur festgestellt sind. Auf jeden
Grad über 20 kommt daher ein höherer Steuerbetrag von 15 3 / 4 kr.
zu entrichten, indem 1 Grad wieder 2 Maass Branntwein von
20° A. entspricht.
In Bezug auf die Melasse ist man (1842) von der Anordnung
abgekommen, die Steuer nach der Menge und Gradhaltigkeit
des daraus erzeugten Branntweins oder Branntweingeistes abzu
nehmen, und es wurde angeordnet, sie bei der Besteuerung den
mehligen Stoffen gleich zu behandeln. Die Gründe, welche für
eine solche Behandlung sprechen, sind folgende:
1) bleibt die Erhebung der Steuer von der Menge und Grad
haltigkeit des erzeugten Branutweingeistes ohne Rücksicht auf
die Quantität und den Vergährungsgrad der abzutreibenden Flüs
sigkeit immer höchst unzuverlässig.
2) haben Untersuchungen gezeigt, dass die letzte Rüben
zuckermelasse, welche, ihres wohlfeilen Preises wegen und weil
sie als Yersüssungsmittel des üblen Geschmacks halber schon
untauglich ist, hierzu allein verwendet werden kann, meistens
nicht mehr als 40 bis 45 pCt. vergährbaren Zucker enthält,
100 8 derselben daher im günstigsten Falle nur 20 bis 22 Maass
Branntwein von 20° A., mithin nahe ebensoviel wie 100 ii Ge
treide liefern können.
3) haben Versuche im Grossen gelehrt, dass sich die Melasse
mit Vortheil nicht dicker einmaischen lässt, als Kartoffeln oder
Getreide, und dass man aus dem Eimer versteuerten Gährbottich-
raum auch keine grössere Ausbeute an Branntwein zu gewinnen
vermag, so wie dass
4) der erzeugte Branntwein wegen seines eigenthiimlichen
nicht angenehmen Geruchs und Geschmacks keinen besondern
Werth und Vorzug vor dem gemeinen Schankbranntwein besitzt.
5) dass zur Vergährung derselben die Anwendung von viel
Hefe oder in deren Ermangelung die Mitanwendung einer hefe
bildenden Maische nothwendig ist. Deshalb wurde auch gestattet,
Melasse mit mehligen Stoffen und umgekehrt mehlige Stoffe mit
Melasse einzumaischen, wobei die Dicke des Einmaischens eben
falls ihre Begrenzung findet.
So lange der Betrieb einer Brennerei stille steht, werden
die Werksvorrichtungen und Gährgefässe durch amtliche Versiege
lung oder auf andere geeignete Art ausser Gebrauch gesetzt. So