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oft (1er Brennbetrieb begonnen werden will und demgemäss die
Werksvorrichtungen, Maisch- und Gährgefässe benutzt werden
sollen, muss dies 24 Stunden früher bei der Steuerbehörde nach
einem gedruckten Formulare vorschriftsmässig angemeldet werden,
und es kann sich diese Anmeldung auf eine längere Betriebszeit
erstrecken.
Zuvörderst muss eine genaue Beschreibung der Betriebslo-
calitäten und Werksvorrichtungen (wozu ebenfalls ein gedrucktes
Formular) der Steuerbehörde übergeben werden. Die darin ver-
zeichneten Gährgefässe und Brennvorrichtungen dürfen weder aus
dem Betriebslocale hinweggebracht, noch zu einem anderen als
dem bestimmten Gebrauch verwendet werden, ohne diese Ver
änderung oder Verwendung der Steuerbehörde vorher schriftlich
anzuzeigen.
Die Gährgefässe müssen für mehlige Stoffe wenigstens fünf,
für nicht mehlige Stoffe wenigstens drei niederösterr. Eimer
Rauminhalt haben.
Vormaischbottiche, Kühlschiffe, Kühlwannen,
Maischbehälter (Sumpf), Maischvorwärmer dürfen nur in
denjenigen Brennereien angewendet werden, welche für den re
gelmässigen Gebrauch dieser Gefässe gehörig eingerichtet sind.
Alle gebrauchten Gefässe werden mit fortlaufenden Zahlen nume-
rirt, abgemessen und ihr Inhaltsmaass auf denselben angemerkt.
Das steuerbare Verfahren beginnt mit dem Einbringen des
zu verarbeitenden Rohstoffes in den Maisch- oder Vormaisch
bottich. In Kartoffelbrennereien können daher die Kartoffeln
vor dieser Zeit gekocht werden, und es gehört demnach das
Kartoffelkochen noch nicht zu dem eigentlichen steuerbaren Ver
fahren.
In den Maischbehältern (Sümpfen) oder Maischvorwärmern
darf nur reife Maische gefunden und hineingebracht werden.
Nachdem der bemessene Steigraum von '/, 0 des Rauminhaltes
in den Gährbottichen für einen regelmässigen Gährungsverlauf
als hinreichend erkannt ist, so darf das etwa vorkommende Ueber-
laufen der Maische aus den Gährgefässen bei zu stürmischer,
unregelmässiger Gährung, oder wenn der Gährbottich zu sehr
angefüllt worden, durch keine mechanische Vorrichtung, Aufsatz
kränze u. dgl. gehindert werden.
Die gemeinschaftliche Maischbereitungs- und Gährdauer ist