Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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oft (1er Brennbetrieb begonnen werden will und demgemäss die 
Werksvorrichtungen, Maisch- und Gährgefässe benutzt werden 
sollen, muss dies 24 Stunden früher bei der Steuerbehörde nach 
einem gedruckten Formulare vorschriftsmässig angemeldet werden, 
und es kann sich diese Anmeldung auf eine längere Betriebszeit 
erstrecken. 
Zuvörderst muss eine genaue Beschreibung der Betriebslo- 
calitäten und Werksvorrichtungen (wozu ebenfalls ein gedrucktes 
Formular) der Steuerbehörde übergeben werden. Die darin ver- 
zeichneten Gährgefässe und Brennvorrichtungen dürfen weder aus 
dem Betriebslocale hinweggebracht, noch zu einem anderen als 
dem bestimmten Gebrauch verwendet werden, ohne diese Ver 
änderung oder Verwendung der Steuerbehörde vorher schriftlich 
anzuzeigen. 
Die Gährgefässe müssen für mehlige Stoffe wenigstens fünf, 
für nicht mehlige Stoffe wenigstens drei niederösterr. Eimer 
Rauminhalt haben. 
Vormaischbottiche, Kühlschiffe, Kühlwannen, 
Maischbehälter (Sumpf), Maischvorwärmer dürfen nur in 
denjenigen Brennereien angewendet werden, welche für den re 
gelmässigen Gebrauch dieser Gefässe gehörig eingerichtet sind. 
Alle gebrauchten Gefässe werden mit fortlaufenden Zahlen nume- 
rirt, abgemessen und ihr Inhaltsmaass auf denselben angemerkt. 
Das steuerbare Verfahren beginnt mit dem Einbringen des 
zu verarbeitenden Rohstoffes in den Maisch- oder Vormaisch 
bottich. In Kartoffelbrennereien können daher die Kartoffeln 
vor dieser Zeit gekocht werden, und es gehört demnach das 
Kartoffelkochen noch nicht zu dem eigentlichen steuerbaren Ver 
fahren. 
In den Maischbehältern (Sümpfen) oder Maischvorwärmern 
darf nur reife Maische gefunden und hineingebracht werden. 
Nachdem der bemessene Steigraum von '/, 0 des Rauminhaltes 
in den Gährbottichen für einen regelmässigen Gährungsverlauf 
als hinreichend erkannt ist, so darf das etwa vorkommende Ueber- 
laufen der Maische aus den Gährgefässen bei zu stürmischer, 
unregelmässiger Gährung, oder wenn der Gährbottich zu sehr 
angefüllt worden, durch keine mechanische Vorrichtung, Aufsatz 
kränze u. dgl. gehindert werden. 
Die gemeinschaftliche Maischbereitungs- und Gährdauer ist
	        
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