Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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auf wenigstens 24 bis längstens 60 Stunden bemessen. Sollte 
ein längerer Zeitraum Behufs der vollständigem Vergährung 
nothwendig sein, so muss dies begründet angezeigt und um des 
sen Bewilligung angesucht werden. Bei den Obst- und Beeren 
maischen ist der abzuwartenden Selbstgährung wegen ein bedeu 
tend längerer Zeitraum hierzu durchaus nothwendig. 
Die einzelnen Theile des Brennapparats werden ebenfalls 
ausgemessen und bezeichnet, und es muss der Rauminhalt des 
Vorwärmers (da, wo er gebraucht wird) und der Blasen zu jenem 
der Gährbottiche oder zur Grösse der jedesmaligen Blasenfüllung 
im Rapport stehen. Die Anzahl der Füllungen ist bis jetzt dem 
Dafürhalten der Gewerbtreibenden überlassen, welche darnach 
die Grösse des beizuschaffenden Apparats anzuordnen pflegen. 
Diese Anzahl wird dabei meistens zu klein, ihre Grösse dagegen 
zu hoch bemessen. 
Die Unterzündung der Brennvorrichtung (oder des Dampf 
kessels) hat stets in der angemeldeten Zeit zu geschehen; eine 
Abweichung davon muss angemeldet werden. Vom October bis 
März darf keine Einmaischung vor 6 Uhr Morgens und nach 
10 Uhr Abends, vom April bis September vor 4 Uhr Morgens 
und nach 10 Uhr Abends geschehen. 
Die Brennvorrichtung darf sich weder vor 5 Uhr Morgens 
noch nach 7 Uhr Abends in Verwendung befinden. Abweichungen 
davon müssen angezeigt und deren Bewilligung erwirkt werden. 
Ununterbrochen bei Tag und Nacht arbeiten dürfen nur 
jene Brennereien, welche Brennvorrichtungen besitzen, durch 
welche unmittelbar aus der Maische Branntwein oder Weingeist 
gewonnen wird. 
Von der in einem Tage erzeugten Maische muss auch nach 
vollendeter Gährung der Branntwein im Verlaufe einer Tageszeit 
abgetrieben werden. 
Bei dem einfachen Brennbetriebe soll der Lutter vor dem 
Weinen untersucht werden. Ist er sauer und enthält er Grün 
span (Kupfer), so muss er mit Zusatz von gebranntem Kalk (für 
1 Maass höchstens 1 Lotli) geweint werden. 
Jeder Branntweinerzeuger hat den von ihm erzeugten Brannt 
wein auf einen Gehalt an Grünspan zu prüfen, und wenn er 
solchen enthielte (vergleiche S. 226), ihn mit Zusatz von Kalk 
zu rectificiren.
	        
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