Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

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Käufer und Versehleisser des Branntweins haben dasselbe 
zu thun. Letzteren wird diese Untersuchung vor dem Verkaufe 
zur Pflicht gemacht. 
Die Ueberwachung der Reinheit des Branntweins sowohl 
von Seite der Erzeuger als von jener der Versehleisser und 
Schanker steht den Ortsobrigkeiten und Polizeiämtern, den 
Kreisämtern, Kreis- und Districtsärzten zu. 
Der Gebrauch und die Erzeugung der Kunsthefe ist allge 
mein gestattet, jedoch unter steueramtlicher Aufsicht in Bezug 
auf den Rauminhalt der dazu gebrauchten Gefässe, so wie auf 
die Hefenzubereitungsdauer, wovon die Anzahl derselben bedingt 
ist, gestellt. Für jeden in Verwendung stehenden, täglich mit 
Maische gefüllten Gährbottich sind im Maximum 3 Hefengefässe 
mit einem grössten Rauminhalte von je '/io jenes vom Gährbot 
tich gestattet, was vollkommen zureichend ist. 
Obwohl bei dem oben bemerkten Steuerausmaass eine ge 
wisse Dicke des Einmaischens oder in Vertretung dieses eine 
bestimmte mittlere Ausbeute aus dem versteuerten Gährbottich- 
raume als Maassstab angenommen wurde, so hat man es doch 
unterlassen, darüber eine Bestimmung zu treffen und daher die 
Dicke des Einmaischens der Betriebsamkeit der Gewerbtreibenden 
überlassen. Dies hat denn auch zur Folge gehabt, dass in Bezug 
auf dickere Einmaischung sowohl, als in Bezug auf vollständige 
Vergährung dieser dicken Maischen seit jener Zeit viel versucht, 
darin fortwährend vorgeschritten und es endlich durch Anwen 
dung grösserer Mengen kräftiger Gährungsmittel (Kunsthefe) 
dahin gebracht wurde, auch diese ebenso vollständig wie die 
dünnem Maischen zu vergähreu, so dass aus demselben versteu 
erten Gährbottichraume nun in grossen gut geleiteten Brenne 
reien schon die dreifache Branntweinausbeute gezogen wird. In 
Folge dieses das ursprüngliche Steuerausmaass bedeutend ver 
rückenden Fortschrittes wurde später eine stufenweise Erhöhung 
der Steuer für den Eimer benutzten Gährbottichraums vorgenom 
men, und neuester Zeit (1862) um eine gleichmässige Besteuerung 
der Branntweinerzeugung zu erzielen, die Bemessung und Ein 
hebung der Steuer von der Menge und Grädigkeit des erzeugten 
Productes Branntweins und Weingeistes eingeführt. 
Die Menge und Grädigkeit des erzeugten Productes — des 
Weingeistes — wird ermittelt mittelst eigen construirter Con-
	        
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