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Käufer und Versehleisser des Branntweins haben dasselbe
zu thun. Letzteren wird diese Untersuchung vor dem Verkaufe
zur Pflicht gemacht.
Die Ueberwachung der Reinheit des Branntweins sowohl
von Seite der Erzeuger als von jener der Versehleisser und
Schanker steht den Ortsobrigkeiten und Polizeiämtern, den
Kreisämtern, Kreis- und Districtsärzten zu.
Der Gebrauch und die Erzeugung der Kunsthefe ist allge
mein gestattet, jedoch unter steueramtlicher Aufsicht in Bezug
auf den Rauminhalt der dazu gebrauchten Gefässe, so wie auf
die Hefenzubereitungsdauer, wovon die Anzahl derselben bedingt
ist, gestellt. Für jeden in Verwendung stehenden, täglich mit
Maische gefüllten Gährbottich sind im Maximum 3 Hefengefässe
mit einem grössten Rauminhalte von je '/io jenes vom Gährbot
tich gestattet, was vollkommen zureichend ist.
Obwohl bei dem oben bemerkten Steuerausmaass eine ge
wisse Dicke des Einmaischens oder in Vertretung dieses eine
bestimmte mittlere Ausbeute aus dem versteuerten Gährbottich-
raume als Maassstab angenommen wurde, so hat man es doch
unterlassen, darüber eine Bestimmung zu treffen und daher die
Dicke des Einmaischens der Betriebsamkeit der Gewerbtreibenden
überlassen. Dies hat denn auch zur Folge gehabt, dass in Bezug
auf dickere Einmaischung sowohl, als in Bezug auf vollständige
Vergährung dieser dicken Maischen seit jener Zeit viel versucht,
darin fortwährend vorgeschritten und es endlich durch Anwen
dung grösserer Mengen kräftiger Gährungsmittel (Kunsthefe)
dahin gebracht wurde, auch diese ebenso vollständig wie die
dünnem Maischen zu vergähreu, so dass aus demselben versteu
erten Gährbottichraume nun in grossen gut geleiteten Brenne
reien schon die dreifache Branntweinausbeute gezogen wird. In
Folge dieses das ursprüngliche Steuerausmaass bedeutend ver
rückenden Fortschrittes wurde später eine stufenweise Erhöhung
der Steuer für den Eimer benutzten Gährbottichraums vorgenom
men, und neuester Zeit (1862) um eine gleichmässige Besteuerung
der Branntweinerzeugung zu erzielen, die Bemessung und Ein
hebung der Steuer von der Menge und Grädigkeit des erzeugten
Productes Branntweins und Weingeistes eingeführt.
Die Menge und Grädigkeit des erzeugten Productes — des
Weingeistes — wird ermittelt mittelst eigen construirter Con-