holquantum wird demnach an Weingeist von dieser Stärke liefern:
= 4.915 Eimer
68.18
und mit 40 Maass multiplicirt
= 4.91 X 40 = 196.6 W. Maass
was mit der Anzeige des Control-Messaparates bis auf eine to-
lerirte Differenz von 3 pCt. übereinzustimmen hat, und auch
übereinstimmt, wenn der Abtrieb vollständig Statt gefunden hat.
Auch noch auf eine andere Art ohne den Gebrauch der
Tabelle VIII kann man zu gleichem Resultate gelangen.
Die oben berechneten 335.175 Maasse Normalbranntweiu von
50 pCt. Alkoholgehalt geben nämlich mit einander multiplicirt:
335.175 X 50 = 16758.75 Maassprocente
Alkohol; diese Anzahl Maassprocente Alkohol mit dem Alkohol
gehalte des erzeugten Weingeistes in Volum - Procenten = 85
dividirt:
16758.75
85
= 197.1
giebt die Wiener Maasse dieses Weingeistes, was von dem frü
heren Resultate nur um 197.1 — 196.6 = 0.5 Maass ab weicht,
und darin seinen Grund hat, dass bei der letzteren Berechnungs
weise auf die Zusammenziehung folglich die Inhaltsmaass - Ver
kleinerung keine Rücksicht genommen wurde, welche Statt fin
det, wenn man Branntwein von 50 pCt. Alkoholgehalt in Wein
geist von grösserem hier von 85°/ 0 Alkoholgehalt umwandelt.
Diese Differenz ist aber in Bezug auf das ganze Quantum
des Weingeistes von 197 Maass so klein, dass sie weder für die
Praxis noch für die Controlc eine wesentliche Bedeutung hat.
Die letztere Berechnungsweise ist, weil sie den Gebrauch
der Tabelle VIII entbehrlich macht, zur Anwendung vorge-
schrieben.
In wie weit diese Control-Mess-Apparate, auch Geistuhren
genannt — den Zwecken der Steuerbehörden entsprechen wer
den, kann nur eine längere Zeit dauernde Beobachtung und Er
fahrung herausstellen.
Bei der Erhebung der Saccharimetergrädigkeiten sowohl der
frischen als der reifen Maische ist mit der grössten Sorgfalt und
Genauigkeit vorzugehen; insbesonders sind dieselben vor Erhe
bung der Probe jedesmal erst aufzurühren, um sie gleichmässig
Balling's Gälirungschemic. III. 30