Full text: Die Branntweinbrennerei und die Hefenerzeugung (3. Band)

sondern der Ausschank desselben besteuert ist und dafür ohne 
Fixirung der Quantität blos eine Pauschalsumme als Getränkepacht 
entrichtet wird. Seit einer Reihe von Jahren hat eine Gesell 
schaft sehr reicher Banquiers und Kaufieute den Getränkever 
kauf gepachtet. Dieser Getränkepacht ist eine der wichtigsten 
Einnahmequellen des Staates, welche in Folge der gestiegenen 
Bevölkerung und vermehrten Neigung zum Genüsse desselben 
immer ergiebiger geworden ist. Er wird für das Jahr 1842 bei 
einer Bevölkerung von 57.000,000 (ohne Polen) und unter Be 
rücksichtigung der jetzigen Zoll Verhältnisse auf 40.000,000 Thaler 
Netto-Einnahme berechnet. Nur die Mitglieder des Adels haben 
das Recht, für ihren Haushalt Branntwein zu erzeugen; alle 
übrigen Bewohner sind verpflichtet, denselben aus den Kron- 
trinkstuben zu nehmen, welche die Regierung verpachtet. Die 
Privatbrennereien liefern ihr Product zu einem durch Vertrag 
bestimmten Preise ab, und der Betrieb im Einzelnen geschieht 
durch die Trinkstuben nach einem festen Tarife, welcher etwa 
50 pCt. Nutzen gewährt. (Freiherr v. Reden: „Das Kaiserthum 
Russland,“ Berlin 1843.) 
Aus allem diesem geht nur so viel hervor, dass die Menge 
des in Russland aus mehligen Stoffen (Getreide und Kartoffeln) 
erzeugten Branntweins ungemein gross sein muss. Ein Zifferan 
satz dafür lässt sich aber nicht wohl machen. 
Die allgemeine Einfuhr von Franzbranntwein und anderen 
Getränken betrug an Werth nach fünfjährigen Zusammenstellun 
gen jährlich: 
von 1842 — 1846, 5.611.588 R. Silb. 
Der Export aus Russland an Wein und Branntwein mit 
Ausschluss des Kornbranntweins war unbedeutend, jährlich nur 
für 3510 R. 
Die Ausfuhr von Kornbranntwein aus den Ostseehäfen war 
früher viel bedeutender, und betrug von 1842 bis 1846 jährlich 
8399 Eimer. 
In den Gouvernements von Grossrussland, welche der Brannt 
weinpacht angehören, ist die Bereitung und der Verkauf von 
Sprit und den verschiedenen Branntweinarten für den Export 
besonderen Vorschriften unterworfen. 
Der Franzbranntwein und der Rum sind in Russland mit 
einem hohen Eingangszolle belegt, und in Hinsicht auf den Schutz 
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