504
[Ertrag der Branntweinsteuer.
Dieser berechnete sich im Jahre 1848 ohne die ungarischen und
italienischen Kronländer auf 3.504,026 fi. C. M.; demnach ent
fiel auf einen Eimer Branntwein ein Betrag von nahe 1 fl. 40 kr.
C. M., statt von 3 fl., wie ihn das Steuergesetz verlangte. Da
indessen Galizien mit einer um */ 3 kleinern Steuer belegt
war, so gestaltete sich dieses Verhältniss für Galizien viel
günstiger.
In grossen, rationell geleiteten Brennereien ist dieser Steuer
betrag durch Vergrösserung der Ausbeuten aus dem Maischraume
auf 45 kr. C. M. (Galizien) und 1 fl. 8 kr. C. M. (die übrigen
Provinzen) verkleinert worden, während die kleinen, noch nach
alter Art betriebenen Brennereien sich nicht unter einen Steuer
betrag von 1 fl. 40 kr. bis 2 fl. C. M. pr. Eimer Branntwein
heruntergebracht hatten.
Seitdem wurde aber, entsprechend dem Fortschritte des Ge
werbes, die Branntweinsteuer mehrmals stufenweise erhöht, und
deshalb betrug die Einnahme an Branntweinsteuer mit Ein
schluss von Ungarn und Siebenbürgen &c.
im Jahre 1862 ' 13.658,673 fl. Ö. W.
„ „ 1863 15.625,119 „ „ „
ausserdem im lombard. - venet. Königreiche
noch 48,435 „ „ „
Die Ausfuhr an Spiritus ins Ausland war unbedeutend, und
es wurde dafür nur ein Steuerbetrag von 166,487 fl. zurückver
gütet.
Verhältniss der Branntweinerzeugung zur Bevölkerung.
Obwohl zwischen den Provinzen der österreichischen Mon
archie ein ziemlich lebhafter Verkehr im Branntweinhandel
Statt findet und namentlich aus Galizien, Böhmen und
Mähren viel Branntwein (in Form von Weingeist) in die übri
gen Provinzen verführt wird, so findet doch im Ganzen nur eine
höchst unbedeutende Ausfuhr Statt, und es giebt daher die
Masse des Erzeugnisses, verglichen mit der Bevölkerung, im
Ganzen einen beiläufigen Maassstab zur Beurtheilung der Con-
sumtion dieses geistigen Getränkes in Form von rohem Fusel
branntwein und im veredelten Zustande als einfacher und ver-