Die Gährung der Essigwürze und des Stärkezucker
wassers.
Die Gährung der Essigwürze kann entweder eine Gbergäh-
rung mit Oberhefe bei 10 bis 15° R. Temperatur und darüber,
oder eine Untergährung mit Unterhefe bei 4 bis 8° R. Tempe
ratur sein. Auch bei der Gährung dieser Würze muss man die
Hauptgährung von der Nachgährung unterscheiden. Wenn bei
der Gährung der Branntweinmaische den bestehenden Steuer
vorschriften zufolge der Erfolg der Nachgährung nicht abgewar
tet werden darf und der Abtrieb der vergohrenen Flüssigkeit
sogleich nach der Hauptgährung vorgenommen werden muss,
so finden bei der Gährung der Essigwürze solche beschränkende
Vorschriften nicht Statt. Die Essigerzeugung unterliegt bei uns
nicht der Besteuerung, deshalb auch keiner steuerämtlichen Auf
sicht und Controle; der Essigfabrikant hat es in seiner Gewalt,
die Nachgährung zu einer beliebigen Zeitdauer auszudehnen, und
dadurch besonders dann, wenn ihm die Hauptgährung kein gutes
Resultat geliefert hätte, den gewünschten Vergährungsgrad seiner
Essigwürze noch durch die Nachgährung erzwingen.
Zur Bestimmung des ursprünglichen Extractgehaltes der
Essigwürze oder des Stärkezuckerwassers, zur Beobachtung der
während des Gährungsverlaufes fortschreitenden scheinbaren At
tenuation und zur Ermittelung des endlichen Vergährungsgrades
ist wieder kein Instrument geeigneter als das Procenten-Saccha-
rimeter, welches dazu in ganz gleicher Art angewendet wird,
wie zur Prüfung und Beobachtung der gleichen Erscheinungen
bei der Gährung der Bierwürzen (Bd. I S. 231 und der Brannt
weinmaischen (Bd. 3 S. 164).
Aber auch der Alkoholgehalt der gegohrenen Essigwürze
lässt sich aus der beobachteten erfolgten scheinbaren Attenuation
mit ziemlicher Genauigkeit berechnen, und dies ist für den Essig
fabrikanten, der den Alkohol daraus durch Destillation nicht
scheidet, von besonderer Wichtigkeit, weil er sich durch diese
einfachen Beobachtungen jeden Augenblick in Kenntniss des