Full text: Die Bereitung des Weines und die Essigfabrikation (4. Band)

Diese Gegenstände sind jedoch hier Nebensache; es tragt 
sich vielmehr: Wie viel Bleizncker kann ein Eimer Branntwein 
oder Weingeist liefern? und wird bei der Verwendung des 
Branntweins zur Essigerzeugung für die Bleizuckerfabrikation 
die davon erhobene Branntweinsteuer vom Staate zurückgezahlt 
oder nicht? 
Diese Fragen sollen in Folgendem beantwortet werden. 
Ein Eimer Branntwein von 50 pCt. Alkoholgehalt nach dem 
Volumen wägt nach Bd. III S. 416 Tabelle VIII 94.5 Wiener 
Pfund und enthält ä 42 pCt. 39.69 R absoluten Alkohol. In 
ganzen Zahlen geben 58 Gewichtstheile Alkohol 64 Gewiehts- 
theile wasserfreie Essigsäure, und da 100 R krystallisirter Blei 
zucker 27 iS dieser Essigsäure enthalten, so geben 39.69 iS 
Alkohol 43.8 iS Essigsäure und diese 162 iS krystallisirten Blei 
zucker. 
Ein Eimer Weingeist von 74.2 pCt, Alkoholgehalt nach dem 
Volumen wägt 88.73 Wiener iS, enthält ä 67 pCt. 59.4 R Alko 
hol, und diese geben 65.5 R Essigsäure, so wie weiter 242 R 
krystallisirten Bleizucker. 
Allerdings wird man in der Praxis weniger Bleizucker er 
halten, wenn bedacht wird, dass bei der Essigfabrikation wenig 
stens '/io Verlust an Alkohol, bei der Bleizuckererzeugung viel 
leicht ein Verlust von '/, 0 Essigsäure, im Ganzen also ein Ver 
lust von ' 5 an Alkohol und Essigsäure Statt findet, und dem 
nach aus 1 Eimer Branntwein von obiger Stärke nur 130 iS, aus 
einem Eimer Weingeist nur 195 R Bleizucker gewonnen werden; 
immerhin aber dürften diese Zahlen als Anhaltspuncte dienen, 
um darauf eine Calculation über möglichen Gewinn bei der Er 
zeugung von Bleizucker basiren zu können. 
Die zweite Frage, die Rückzahlung der entrichteten Brannt 
weinsteuer betreffend, wenn der Branntwein (oder Weingeist in 
mit Wasser verdünntem Zustande) statt zum Genüsse zur Essig- 
und Bleizuckerbereitung verwendet wird, so besteht diese in 
einigen Zollvereins - Staaten in der That; nur wird dabei unter 
steuerämtlicher Aufsicht, um eine mögliche Bevortheilung des 
Steuergefälls zu verhindern, eine Versetzung des dazu verwende 
ten Branntweins oder Weingeistes mit Substanzen vorgenommen, 
welche denselben zum Genüsse untauglich machen und auch 
zugleich eine einfache und wohlfeile Reinigung desselben ver
	        
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