304
gesetzten Destillirapparates, womit man aus der schwach geisti
gen Flüssigkeit sogleich Branntwein oder hochgradigen Weingeist
ziehen kann, nicht erlaubt, dagegen nur die Aufstellung und der
Gebrauch eines einfachen Destillirapparates zur Rectification des
Essigs mit oder ohne Zusatz von Salzen gestattet ist, so hat
man eine Wiedergewinnung des Branntweins oder Weingeistes
aus der verdünnten sauren Flüssigkeit nicht mehr zu befürch
ten, weil
a) dieselbe einen besonderen Aufwand von Zeit, Arbeit und
Brennstoff, mithin Kosten verursacht, welche, wie noch später
gezeigt werden wird, den zurückgezahlten Steuerbetrag wohl
überschreiten können ;
b) die vollständige Trennung des Alkohols von der Essig
säure aus dem zugesetzten Essig schwierig ist, indem bei der
nur möglichen einfachen Destillation immer etwas Essigsäure
in das Destillat, besonders in den Lutter mit übergeht, weshalb
c) eine Rectification desselben mit Zusatz von Kalk noth-
wendig würde, wodurch wieder ein Antheil Essigsäure verloren
ginge.
Diese Erschwernisse der unerlaubten Wiedergewinnung des
Branntweins oder Weingeistes aus der bereits unter Aufsicht
der Steuerbehörde mit Wasser zu Essiggut verdünnten und mit
Essig gesäuerten Flüssigkeit dürften eine hinreichende Beruhi
gung und Bürgschaft darbieten, dass eine solche Bevortheilung
des Steuergefälles nicht Statt finden werde und nur dem Unter
nehmer selbst Nachtheil bringen würde.
Unter diesen Umständen würde der Bleizuckerfäbrikation
immerhin noch ein erheblicher Vorschub geleistet werden kön
nen, wenn der Fabrikant es nicht vorziehen oder besser renti-
rend finden sollte, sich dazu andere Essigsorten zu erzeugen,
wobei keine Steuerentrichtung Statt findet, und den erzeugten
Essig durch Destillation zu reinigen und zu verstärken.
Die Localitäten und Geräthe für eine Essigfabrik.
Der Bedarf an Localitäten und Geräthen für eine Essig-
fabrik ist bedingt von der Grösse des Betriebs, so wie von dem
Rohmateriale, aus welchem man den Essig erzeugen will. Soll