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1. Bestandtheile der Messinstrumente.
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Bestandtheile der Messinstrumente.
§. 21. Wenn man die Messinstrumente zerlegt, so findet man, dass
einige Bestandtheile derselben so zu sagen eine eigene Lebensfähigkeit be
sitzen, d. h. für sich schon zu gewissen Messverrichtungen geeignet sind,
während die übrigen bloss zur Herstellung dieser Theile oder deren Ver
bindung unter einander dienen. Jene Bestandtheile höherer Art, von denen
allein hier die Rede ist, da sich die Kenntniss der übrigen am einfachsten
aus der Anschauung oder der Abbildung und Beschreibung jedes Instru
ments ergibt, haben immer je eine der folgenden Aufgaben zu lösen: näm
lich entweder Visirlinien herzustellen, oder lotli- und wagrechte Richtungen
anzugeben, oder sehr kleine nahe und grössere ferne Gegenstände deutlich
sichtbar zu machen, oder endlich sehr kleine Theile von geraden Linien
und Kreisbögen zu messen. Nach dieser ihrer Bestimmung werden dieselben
nunmehr betrachtet.
A. Mittel zur Herstellung von Visir- oder Absehlinien.
§. 22. Die gerade Richtung zwischen einem leuchtenden Punkte und
dem Auge heisst ein Sehstrahl dieses Punktes. Ein freiliegender Punkt
sendet dergleichen Strahlen nach allen Seiten aus und kann folglich überall
gesehen werden. Will man die Lage einer Richtung, in der man ihn er
blickt, gegen eine andere feststehende angeben, so gehört dazu eine Vor
richtung, welche durch zwei Punkte, deren Lage bekannt ist, eine Gerade
bezeichnet, die in den Sehstrahl gebracht werden kann. Diese Gerade
nennt man eine Visir- oder Absehlinie. Die Träger solcher Linien
können sehr verschieden seyn, da man die sie bestimmenden Punkte auf
sehr verschiedene Weise darstellen kann. Die bis jetzt gebräuchlichen
Mittel zur Herstellung von Absehlinien sind die Fernrohre, die Diopter, die
Spiegel und die Glasprismen. Wir werden aber zunächst nur die drei
letztgenannten Vorrichtungen, so weit es unser Zweck fordert, behandeln
und erst später die Fernrohre als diejenigen Mittel, wodurch entfernte
Gegenstände deutlich sichtbar gemacht werden, betrachten.
Die Diopter.
§. 23. Einrichtung und Prüfung. Jedes Diopter besteht aus zwei
Theilen, dem Ocular und dem Objectiv. Das Ocular ist der Träger des
jenigen Punkts der Absehlinie, welcher bei der Beobachtung dem Auge
zunächst steht, und das Objectiv der Träger des zweiten entfernteren