Nach §. 73 des preußischen Feldmesser-Reglements
d. d. Berlin den 29. April 1813 werden folgende bei
der Revision der Nivellements sich zeigende Differenzen
noch für zulässig gehalten:
Auf weniger als 10 Stationen •§■ Zoll auf jede Station,
Auf 10 bis 16 Stationen einschließlich im Ganzen 2 Zoll.
Auf 16 bis 20 Stationen desgleichen 2| Zoll.
Auf 21 bis 30 Stationen desgleichen 3 Zoll.
Auf 31 bis 40 Stationen desgleichen 3I Zoll.
Auf 41 bis 60 Stationen desgleichen 4£ Zoll.
Auf 61 bis 66 Stationen desgleichen 5£ Zoll.
Auf 66 bis 80 Stationen desgleichen 6 Zoll.
Auf 80 bis 100 Stationen desgleichen 6D Zoll.
Auf 100 bis 120 Stationen desgleichen 7^ Zoll.
Auf 100 bis 160 Stationen desgleichen 8^ Zoll.
Bei noch langem Nivellements ist nach §. 74 auf
jede 150 Stationen ein Unterschied von 8 Zollen überhaupt
noch zulässig. Es wird jedoch zu §. 73 und 74 voraus
gesetzt, daß nicht mehr Stationen angenommen wurden,
als nach der Beschaffenheit des Bodens nothwendig wa
ren. Namentlich soll in ebenem Lande die Entfernung
des Instruments von der Tafel nie unter 10 Ruthen
betragen.