3. Die Verwaltung des Grundbesitzes.
119
Schreibung der Grundstücke und Gebäude in Übereinstimmung mit den
Beschreibungen des staatlichen Katasters und Grundbuches und in der
Angabe der auf ihnen haftenden Lasten, Einschränkungen und Hypotheken,
sowie der Berechtigungen der einzelnen Grundstücke, sondern auch in
einer genauen Verzeichnung der Feuerversicherungssumme, des Kauf
preises, des event. bei jeder Veränderung zu schätzenden Taxwertes und
in der Angabe sowohl des Erwerbstages wie der jedesmaligen Verände
rungen unter Hinweis auf die betreffenden Gemeinde-Akten bestehen, um
jederzeit alle für das Grundstück irgendwie wichtigen Notizen ohne
alle Umstände aus dem Lagerbuch und den zugehörigen Akten ersehen zu
können. Außer dem eigentlichen Grundbuche muß selbstverständlich noch
ein Lagerbuch vorhanden sein über die Barmittel der Gemeinde, über
feststehende Kenten und Berechtigungen u. a.; doch ist die Führung dieser
Bücher ausschließlich Sache der Stadtkämmerei, während hingegen die
Führung des städtischen Grundbuches und der zugehörigen Pläne Sache
des Stadtgeometers sein muß.
Das eigentliche städtische Grundbuch wird sowohl nach der Lage,
wie nach dem Werte und der Benutzung der Grundstücke angeordnet
werden müssen. Analog den Wertsermittelungen bei dem Grunderwerbe
werden die Liegenschaften eingeteilt werden müssen in:
a) bebaute Grundstücke in der Stadt,
b) „ „ außerhalb der Stadt und
c) unbebaute „ , die am besten nach den üblichen Grundbuchs
ortschaften zu trennen sind. 1 )
Diese Hauptabteilungen werden nun nach der Benutzung der Grund
stücke ungefähr wie folgt zu unterscheiden sein:
Zu a: Abteilung 1. Grundstücke für allgemeine Verwaltungszwecke.
„ 2. ,, „ Bau- „
„ 8. „ „ Armen- „
„ 4. „ „ gesundheitliche Zwecke.
„ 5. „ „ Feuerlösch- u. Straßenreinigungs
zwecke.
„ 6. „ „ Unterrichtszwecke.
„ 7. ,, „ Kunst- und Wissenschaftszwecke.
„ 8. ,, „ Handel, Verkehr und Gewerbe.
„ ' 9. „ „ Forst-, Garten-u. Landwirtschafts
verwaltung.
„ 10. „ „ Beleuchtungszwecke.
1 ) Die hier beschriebene Einrichtung des Lagerbuches und das Formular auf
S. 122/123 sind die bei der Stadtverwaltung von Hannover amtlich eingeführten.
Der Verfasser.