Full text: Der Landmesser im Städtebau

3. Die Verwaltung des Grundbesitzes. 
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Schreibung der Grundstücke und Gebäude in Übereinstimmung mit den 
Beschreibungen des staatlichen Katasters und Grundbuches und in der 
Angabe der auf ihnen haftenden Lasten, Einschränkungen und Hypotheken, 
sowie der Berechtigungen der einzelnen Grundstücke, sondern auch in 
einer genauen Verzeichnung der Feuerversicherungssumme, des Kauf 
preises, des event. bei jeder Veränderung zu schätzenden Taxwertes und 
in der Angabe sowohl des Erwerbstages wie der jedesmaligen Verände 
rungen unter Hinweis auf die betreffenden Gemeinde-Akten bestehen, um 
jederzeit alle für das Grundstück irgendwie wichtigen Notizen ohne 
alle Umstände aus dem Lagerbuch und den zugehörigen Akten ersehen zu 
können. Außer dem eigentlichen Grundbuche muß selbstverständlich noch 
ein Lagerbuch vorhanden sein über die Barmittel der Gemeinde, über 
feststehende Kenten und Berechtigungen u. a.; doch ist die Führung dieser 
Bücher ausschließlich Sache der Stadtkämmerei, während hingegen die 
Führung des städtischen Grundbuches und der zugehörigen Pläne Sache 
des Stadtgeometers sein muß. 
Das eigentliche städtische Grundbuch wird sowohl nach der Lage, 
wie nach dem Werte und der Benutzung der Grundstücke angeordnet 
werden müssen. Analog den Wertsermittelungen bei dem Grunderwerbe 
werden die Liegenschaften eingeteilt werden müssen in: 
a) bebaute Grundstücke in der Stadt, 
b) „ „ außerhalb der Stadt und 
c) unbebaute „ , die am besten nach den üblichen Grundbuchs 
ortschaften zu trennen sind. 1 ) 
Diese Hauptabteilungen werden nun nach der Benutzung der Grund 
stücke ungefähr wie folgt zu unterscheiden sein: 
Zu a: Abteilung 1. Grundstücke für allgemeine Verwaltungszwecke. 
„ 2. ,, „ Bau- „ 
„ 8. „ „ Armen- „ 
„ 4. „ „ gesundheitliche Zwecke. 
„ 5. „ „ Feuerlösch- u. Straßenreinigungs 
zwecke. 
„ 6. „ „ Unterrichtszwecke. 
„ 7. ,, „ Kunst- und Wissenschaftszwecke. 
„ 8. ,, „ Handel, Verkehr und Gewerbe. 
„ ' 9. „ „ Forst-, Garten-u. Landwirtschafts 
verwaltung. 
„ 10. „ „ Beleuchtungszwecke. 
1 ) Die hier beschriebene Einrichtung des Lagerbuches und das Formular auf 
S. 122/123 sind die bei der Stadtverwaltung von Hannover amtlich eingeführten. 
Der Verfasser.
	        
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