3. Die Verwaltung des Grundbesitzes.
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und in welchem selbstverständlich wie im Hauptbuche alle veräußerten
■Grundstücke zu streichen, alle neuerworbenen alphabetisch nachzutragen sind.
Da das Lagerbuch nicht nur die Beschreibung der Grundstücke ent
halten, sondern auch einen genauen Überblick über das Grundvermögen
der Stadt geben soll, so ist die Eintragung in Spalte 15 (zeitiger Wert usw.)
nach besonders sorgfältiger Überlegung vorzunehmen. Um einerseits eine
Überschätzung des Grundvermögens zu vermeiden, andererseits aber auch
den Wert des letzteren nicht verkennen zu lassen, wird es empfehlenswert
sein, zunächst bei Anlage des Buches diese Spalte frei zu lassen und erst
durch eine vom Magistrate zusammenzusetzende Kommission, deren Vor
sitzender der betreifende Dezernent für Grundbesitzangelegenheiten sein
wird, die an der Hand der Kataster-, insbesondere Ergänzungssteuer-Unter
lagen vom Stadtgeometer gemachten Schätzungen prüfen und bestätigen
zu lassen. Die vorläufigen Schätzungen werden am zutreffendsten so ge
macht werden, daß:
die Grundstücke in Abteilung a mit ihrem vollen zeitigen Werte,
die Grundstücke in Abteilung b etwas niedriger, als der zeitige Markt
preis gleichwertiger Grundstücke ist,
und die Grundstücke in Abteilung c mit dem kapitalisierten Grund
steuer-Reinerträge
eingeschätzt werden.
Man wird nun in kleineren Verwaltungen mit einer Ausfertigung
des Lagerbuches und der Pläne auskommen, in größeren aber neben der
vom städtischen Landmesser zu führenden Kladde und den Originalplänen
noch eine bei der Kämmerei oder dem Dezernenten für Grundbesitz auf
zubewahrende zweite Ausfertigung nötig haben, die vierteljährlich vom
Buchführer der Kladde mit letzterer in Übereinstimmung zu bringen ist.
Um die nach Analogie des Katasterflurbuches und der Grundsteuer
mutterrolle fortzuführende Kladde in unbedingter Übereinstimmung mit
der Wirklichkeit und dem kataster- und grundbuchmäßigen Zustande
erhalten zu können, ist es unerläßlich, daß der Kladdenführer (städtische
Landmesser) nicht nur vom Magistrate, dem Kataster- und dem Grund
buchamte pünktlich ausführliche Mitteilung über alle Besitzstandsverände
rungen, sondern von allen in Betracht kommenden Amtsstellen der Stadt
die vierteljährlich von Amts wegen zu veranlassende Nachricht über
Änderungen in der Benutzungsart erhält. Erst dann wird das Lagerbuch
eine zweifellose Unterlage zur Festsetzung des Grundvermögens der Stadt
bieten können.
b) Die Grenzvermarkung und -Überwachung des städtischen
Grundbesitzes.
Wie bei allem Grundbesitz, so besonders bei dem städtischen muß
mit größter Sorgfalt auf eine genaue Feststellung der rechtlichen Eigen-