Full text: Der Landmesser im Städtebau

3. Die Verwaltung des Grundbesitzes. 
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und in welchem selbstverständlich wie im Hauptbuche alle veräußerten 
■Grundstücke zu streichen, alle neuerworbenen alphabetisch nachzutragen sind. 
Da das Lagerbuch nicht nur die Beschreibung der Grundstücke ent 
halten, sondern auch einen genauen Überblick über das Grundvermögen 
der Stadt geben soll, so ist die Eintragung in Spalte 15 (zeitiger Wert usw.) 
nach besonders sorgfältiger Überlegung vorzunehmen. Um einerseits eine 
Überschätzung des Grundvermögens zu vermeiden, andererseits aber auch 
den Wert des letzteren nicht verkennen zu lassen, wird es empfehlenswert 
sein, zunächst bei Anlage des Buches diese Spalte frei zu lassen und erst 
durch eine vom Magistrate zusammenzusetzende Kommission, deren Vor 
sitzender der betreifende Dezernent für Grundbesitzangelegenheiten sein 
wird, die an der Hand der Kataster-, insbesondere Ergänzungssteuer-Unter 
lagen vom Stadtgeometer gemachten Schätzungen prüfen und bestätigen 
zu lassen. Die vorläufigen Schätzungen werden am zutreffendsten so ge 
macht werden, daß: 
die Grundstücke in Abteilung a mit ihrem vollen zeitigen Werte, 
die Grundstücke in Abteilung b etwas niedriger, als der zeitige Markt 
preis gleichwertiger Grundstücke ist, 
und die Grundstücke in Abteilung c mit dem kapitalisierten Grund 
steuer-Reinerträge 
eingeschätzt werden. 
Man wird nun in kleineren Verwaltungen mit einer Ausfertigung 
des Lagerbuches und der Pläne auskommen, in größeren aber neben der 
vom städtischen Landmesser zu führenden Kladde und den Originalplänen 
noch eine bei der Kämmerei oder dem Dezernenten für Grundbesitz auf 
zubewahrende zweite Ausfertigung nötig haben, die vierteljährlich vom 
Buchführer der Kladde mit letzterer in Übereinstimmung zu bringen ist. 
Um die nach Analogie des Katasterflurbuches und der Grundsteuer 
mutterrolle fortzuführende Kladde in unbedingter Übereinstimmung mit 
der Wirklichkeit und dem kataster- und grundbuchmäßigen Zustande 
erhalten zu können, ist es unerläßlich, daß der Kladdenführer (städtische 
Landmesser) nicht nur vom Magistrate, dem Kataster- und dem Grund 
buchamte pünktlich ausführliche Mitteilung über alle Besitzstandsverände 
rungen, sondern von allen in Betracht kommenden Amtsstellen der Stadt 
die vierteljährlich von Amts wegen zu veranlassende Nachricht über 
Änderungen in der Benutzungsart erhält. Erst dann wird das Lagerbuch 
eine zweifellose Unterlage zur Festsetzung des Grundvermögens der Stadt 
bieten können. 
b) Die Grenzvermarkung und -Überwachung des städtischen 
Grundbesitzes. 
Wie bei allem Grundbesitz, so besonders bei dem städtischen muß 
mit größter Sorgfalt auf eine genaue Feststellung der rechtlichen Eigen-
	        
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