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III. Der Landmesser im Städtebau.
erkennbare Verschiebung dem städtischen Vermessungsbeamten mitzuteilen
und von diesem festzustellen und zu beseitigen ist. Außerdem haben die
Feldhüter darüber zu wachen, daß keine widerrechtliche Nutznießung des
abgegrenzten Geländes von seiten Privater geschieht. Bei bebauten Grund
stücken sind die Obliegenheiten der Feldhüter, welche allgemein am vor
teilhaftesten aus langjährig geübten Meßgehilfen gewählt und bei ihrer
Anstellung auch noch als Grenzsteinsetzer vereidet werden, von den Haus
meistern („Portiers“) usw. wahrzunehmen. Jedenfalls wird eine derartige
sorgfältige Grenzbewachung, wie sie in vielen größeren Städten seit langem
besteht, geeignet sein, eine Menge Widerwärtigkeiten mit Grenzanliegern
zu vermeiden und den Grundvermögensbestand der Stadt praktisch zu
sichern.
c) Die Landteilungen und -umlegungen.
Grundstücke, die zu Bauland verwendet werden sollen, gewinnen in
ihrem Werte, wenn ihre Grenzen für eine einträgliche Bebauung vorteil
haft gelegen sind. Die vorteilhafteste Grenzlage ist diejenige, bei welcher
die seitlichen Grenzen rechtwinklig zur Straßen- bezw. Baufluchtlinie
liegen und in dieser rechtwinkligen Lage so lang sind, daß sich ein Miets
zinshaus mit gehöriger Tiefe des Vorderhauses und der Möglichkeit er
richten läßt, in einem hinteren Anbau die Wirtschaftsräume der Wohnungen
anbringen zu können.' Man rechnet auf die Tiefe eines Vorderhauses
12—14 m und etwa ebensoviel, gewöhnlich doch nicht mehr als 10 m für
den hinteren Anbau, der aus Seitenflügel oder einem Mittelflügel mit je
einem kleinen Hofraume an jeder seitlichen Grenze und einem gemein
schaftlichen Hofe oder Garten an der hinteren Grundstücksgrenze be
stehen kann.
Sehr wichtig für die Frontlänge und die Tiefe eines Bauplatzes
sind die Bestimmungen der zuständigen Baupolizeiordnung über die be
bauungsfähige Fläche, über die Maximalhöhen der Vorder- und Hinter
häuser, über die Mindestentfernungen der Neubauten von den Nachbar
grenzen und andere, die nicht nur für jede Stadt, sondern auch sogar
für die verschiedenen Bauviertel innerhalb jeder Stadt verschiedene sein
werden. Die wichtigsten Unterschiede in den Bauvierteln werden sein:
Zulässigkeit der geschlossenen Bebauung (Geschäfts- und Zinshäuser), der
offenen Bebauung (Zinshäuser mit sog. Etagenwohnungen), der Landhäuser
(Ein- und Zweifamilienhäuser) und der größeren Fabriken.
Die gesuchtesten Grundstücke und darum in ihrem Kaufwerte die
teuersten und je nach ihrer Tiefe am verschiedensten einzuschätzenden
sind die Geschäfts- und Mietszinshäuser. Wo allgemein die Errichtung
von Hinterhäusern nicht gestattet ist, wird das Hinterland für die Miets
häuser einen weit geringeren Wert haben, als das Vorderland und als
das Hinterland von Geschäftshäusern. Während hei letzteren der Platz