Full text: Der Landmesser im Städtebau

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III. Der Landmesser im Städtebau. 
erkennbare Verschiebung dem städtischen Vermessungsbeamten mitzuteilen 
und von diesem festzustellen und zu beseitigen ist. Außerdem haben die 
Feldhüter darüber zu wachen, daß keine widerrechtliche Nutznießung des 
abgegrenzten Geländes von seiten Privater geschieht. Bei bebauten Grund 
stücken sind die Obliegenheiten der Feldhüter, welche allgemein am vor 
teilhaftesten aus langjährig geübten Meßgehilfen gewählt und bei ihrer 
Anstellung auch noch als Grenzsteinsetzer vereidet werden, von den Haus 
meistern („Portiers“) usw. wahrzunehmen. Jedenfalls wird eine derartige 
sorgfältige Grenzbewachung, wie sie in vielen größeren Städten seit langem 
besteht, geeignet sein, eine Menge Widerwärtigkeiten mit Grenzanliegern 
zu vermeiden und den Grundvermögensbestand der Stadt praktisch zu 
sichern. 
c) Die Landteilungen und -umlegungen. 
Grundstücke, die zu Bauland verwendet werden sollen, gewinnen in 
ihrem Werte, wenn ihre Grenzen für eine einträgliche Bebauung vorteil 
haft gelegen sind. Die vorteilhafteste Grenzlage ist diejenige, bei welcher 
die seitlichen Grenzen rechtwinklig zur Straßen- bezw. Baufluchtlinie 
liegen und in dieser rechtwinkligen Lage so lang sind, daß sich ein Miets 
zinshaus mit gehöriger Tiefe des Vorderhauses und der Möglichkeit er 
richten läßt, in einem hinteren Anbau die Wirtschaftsräume der Wohnungen 
anbringen zu können.' Man rechnet auf die Tiefe eines Vorderhauses 
12—14 m und etwa ebensoviel, gewöhnlich doch nicht mehr als 10 m für 
den hinteren Anbau, der aus Seitenflügel oder einem Mittelflügel mit je 
einem kleinen Hofraume an jeder seitlichen Grenze und einem gemein 
schaftlichen Hofe oder Garten an der hinteren Grundstücksgrenze be 
stehen kann. 
Sehr wichtig für die Frontlänge und die Tiefe eines Bauplatzes 
sind die Bestimmungen der zuständigen Baupolizeiordnung über die be 
bauungsfähige Fläche, über die Maximalhöhen der Vorder- und Hinter 
häuser, über die Mindestentfernungen der Neubauten von den Nachbar 
grenzen und andere, die nicht nur für jede Stadt, sondern auch sogar 
für die verschiedenen Bauviertel innerhalb jeder Stadt verschiedene sein 
werden. Die wichtigsten Unterschiede in den Bauvierteln werden sein: 
Zulässigkeit der geschlossenen Bebauung (Geschäfts- und Zinshäuser), der 
offenen Bebauung (Zinshäuser mit sog. Etagenwohnungen), der Landhäuser 
(Ein- und Zweifamilienhäuser) und der größeren Fabriken. 
Die gesuchtesten Grundstücke und darum in ihrem Kaufwerte die 
teuersten und je nach ihrer Tiefe am verschiedensten einzuschätzenden 
sind die Geschäfts- und Mietszinshäuser. Wo allgemein die Errichtung 
von Hinterhäusern nicht gestattet ist, wird das Hinterland für die Miets 
häuser einen weit geringeren Wert haben, als das Vorderland und als 
das Hinterland von Geschäftshäusern. Während hei letzteren der Platz
	        
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