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III. Der Landmesser im Städtebau.
und ästhetischen Rücksichten durchaus zweckmäßigen freien Plätze
von den Beteiligten aufzubringen ist;
4. die nötigen Festsetzungen für die Fälle, in denen Parzellen durch
den hohen Wegeabzug zu klein zur Bebauung werden.
Für die Stadt Frankfurt a. M. ist im Jahre 1902 ein Sondergesetz,
die „lex Adickes“, erlassen worden, welches die Umlegung von Bauland
und die Zonenenteignung behandelt und wegen seiner Bedeutung für eine
etwaige spätere allgemeine Regelung dieser Fragen im nachstehenden
wiedergegeben sei.
Gesetz, betr. die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt a.M.,
vom 28. Juli 1902, (G.-S. S. 273).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen,
mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
Erster Abschnitt.
Voraussetzungen der Umlegung. Vorbereitendes Verfahren.
§ 1.
In Frankfurt a. M. kann für überwiegend unbebaute Teile des Gemeinde
bezirkes, für die der Bebauungsplan endgültig festgestellt ist, aus Gründen des
öffentlichen Wohles zur Erschließung von Baugelände sowie zur Herbeiführung
einer zwecksmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken die Umlegung von Grund
stücken verschiedener Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
bewirkt werden.
§ 2.
Die Umlegung kann sich nur auf einen einzelnen Teil des Gemeindebe
zirkes (Umlegungsgebiet) erstrecken. Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen,
daß sich die Umlegung zweckmäßig durchführen läßt, und nicht größer zu
bemessen, als für die Zwecke der Umlegung erforderlich ist; hierbei ist ins
besondere auf die Gestaltung des Geländes und auf bestehende oder im Bebauungs
pläne (§ 1) festgesetzte Straßen Rücksicht zu nehmen. Einzelne im Umlegungs
gebiete belegene bebaute oder in besonderer Weise (als Handelsgärtnereien,
Baumschulen, Parkanlagen u. dergl.) benutzte Grundstücke können von der Um
legung ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, welche zur
dauernden Ausübung staatshoheitlicher Rechte bestimmt sind, müssen auf Ver
langen der zuständigen Behörde von der Umlegung ausgeschlossen werden.
§ 3.
Die Umlegung kann erfolgen
1. auf Antrag des Magistrats zufolge Gemeindebeschlusses oder
2. auf Antrag der Eigentümer von mehr als der Hälfte der nach dem Grund-
und Gebäudesteuerkataster zu berechnenden Fläche der umzulegenden Grund
stücke, sofern die Antragsteller mehr als die Hälfte der Eigentümer
umfassen. Für die in diesem Falle anzustellende Berechnung ist bei Grund