Full text: Der Landmesser im Städtebau

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III. Der Landmesser im Städtebau. 
und ästhetischen Rücksichten durchaus zweckmäßigen freien Plätze 
von den Beteiligten aufzubringen ist; 
4. die nötigen Festsetzungen für die Fälle, in denen Parzellen durch 
den hohen Wegeabzug zu klein zur Bebauung werden. 
Für die Stadt Frankfurt a. M. ist im Jahre 1902 ein Sondergesetz, 
die „lex Adickes“, erlassen worden, welches die Umlegung von Bauland 
und die Zonenenteignung behandelt und wegen seiner Bedeutung für eine 
etwaige spätere allgemeine Regelung dieser Fragen im nachstehenden 
wiedergegeben sei. 
Gesetz, betr. die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt a.M., 
vom 28. Juli 1902, (G.-S. S. 273). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen, 
mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Voraussetzungen der Umlegung. Vorbereitendes Verfahren. 
§ 1. 
In Frankfurt a. M. kann für überwiegend unbebaute Teile des Gemeinde 
bezirkes, für die der Bebauungsplan endgültig festgestellt ist, aus Gründen des 
öffentlichen Wohles zur Erschließung von Baugelände sowie zur Herbeiführung 
einer zwecksmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken die Umlegung von Grund 
stücken verschiedener Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
bewirkt werden. 
§ 2. 
Die Umlegung kann sich nur auf einen einzelnen Teil des Gemeindebe 
zirkes (Umlegungsgebiet) erstrecken. Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, 
daß sich die Umlegung zweckmäßig durchführen läßt, und nicht größer zu 
bemessen, als für die Zwecke der Umlegung erforderlich ist; hierbei ist ins 
besondere auf die Gestaltung des Geländes und auf bestehende oder im Bebauungs 
pläne (§ 1) festgesetzte Straßen Rücksicht zu nehmen. Einzelne im Umlegungs 
gebiete belegene bebaute oder in besonderer Weise (als Handelsgärtnereien, 
Baumschulen, Parkanlagen u. dergl.) benutzte Grundstücke können von der Um 
legung ganz oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, welche zur 
dauernden Ausübung staatshoheitlicher Rechte bestimmt sind, müssen auf Ver 
langen der zuständigen Behörde von der Umlegung ausgeschlossen werden. 
§ 3. 
Die Umlegung kann erfolgen 
1. auf Antrag des Magistrats zufolge Gemeindebeschlusses oder 
2. auf Antrag der Eigentümer von mehr als der Hälfte der nach dem Grund- 
und Gebäudesteuerkataster zu berechnenden Fläche der umzulegenden Grund 
stücke, sofern die Antragsteller mehr als die Hälfte der Eigentümer 
umfassen. Für die in diesem Falle anzustellende Berechnung ist bei Grund
	        
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