3. Die Verwaltung des Grundbesitzes.
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sitzenden zu beauftragen ist, sowie als Mitglieder wenigstens je ein Bausach
verständiger, ein zum Richteramte befähigter Rechtsverständiger, ein geprüfter
Landmesser sowie ein Sachverständiger für die Bewertung der Grundstücke an
zugehören. Magistratsmitglieder können nicht Mitglieder der Kommission sein.
Vor der Ernennung der Kommissiousmitglieder sind der Magistrat und
die Eigentümer mit Vorschlägen zu hören.
Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen und auf
Gebühren nach Maßgabe der für Sachverständige in gerichtlichen Angelegen
heiten bestehenden Vorschriften.
Die Kommission ist, unbeschadet der Bestimmung im § 36 Abs. 2, beschluß
fähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Beschlußfassung eiugeladen und der Vor
sitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder an
wesend sind; sie beschließt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ent
scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Kommission wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vor
sitzenden vertreten.
Die Urkunden der Kommission sind öffentliche. Ihre Protokolle und der
Verteilungsplan haben die Kraft gerichtlicher Urkunden.
Die Einleitung des Verfahrens und die Ernennung der Kommission sind
in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
2. Umlegungsvermerk.
§ 9.
Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt in die Grundbücher
der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß das Umlegungsverfahren ein
geleitet ist (Umlegungsvermerk).
Von dem Inhalte der Grundbücher soll sich die Kommission zuverlässige
Kenntnis verschaffen; erforderlichenfalls hat sie zu diesem Zwecke bei dem
Grundbuchamte die Erteilung von Abschriften zu beantragen. Auch wenn be
glaubigte Abschriften erteilt werden, sind nur bare Auslagen zu berechnen.
Die nach der Eintragung des Umleguugsvermerkes erfolgenden Ein
tragungen hat das Grundbuchamt der Kommission von Amtswegen bekannt
zu machen.
Soweit das Grundbuch noch nicht angelegt ist, linden die vorstehenden
Bestimmungen hinsichtlich der sonstigen gerichtlichen Bücher entsprechende
Anwendung.
3. Umlegungsgrundsätze.
§ io.
Die zur Umlegung bestimmten Grundstücke sind in eine Masse zu ver
einigen. In die Masse sind insbesondere auch die vorhandenen öffentlichen Wege
und Plätze einzuwerfen.
Von der Gesamtmasse ist das zu den öffentlichen Straßen und Plätzeu
erforderliche Gelände bei der Verteilung vorweg auszuscheiden und der Gemeinde
oder dem sonstigen Wegeunterhaltungspffichtigen zu überweisen. Durch die