Full text: Der Landmesser im Städtebau

3. Die Verwaltung des Grundbesitzes. 
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sitzenden zu beauftragen ist, sowie als Mitglieder wenigstens je ein Bausach 
verständiger, ein zum Richteramte befähigter Rechtsverständiger, ein geprüfter 
Landmesser sowie ein Sachverständiger für die Bewertung der Grundstücke an 
zugehören. Magistratsmitglieder können nicht Mitglieder der Kommission sein. 
Vor der Ernennung der Kommissiousmitglieder sind der Magistrat und 
die Eigentümer mit Vorschlägen zu hören. 
Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen und auf 
Gebühren nach Maßgabe der für Sachverständige in gerichtlichen Angelegen 
heiten bestehenden Vorschriften. 
Die Kommission ist, unbeschadet der Bestimmung im § 36 Abs. 2, beschluß 
fähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Beschlußfassung eiugeladen und der Vor 
sitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder an 
wesend sind; sie beschließt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ent 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Kommission wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vor 
sitzenden vertreten. 
Die Urkunden der Kommission sind öffentliche. Ihre Protokolle und der 
Verteilungsplan haben die Kraft gerichtlicher Urkunden. 
Die Einleitung des Verfahrens und die Ernennung der Kommission sind 
in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 
2. Umlegungsvermerk. 
§ 9. 
Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt in die Grundbücher 
der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß das Umlegungsverfahren ein 
geleitet ist (Umlegungsvermerk). 
Von dem Inhalte der Grundbücher soll sich die Kommission zuverlässige 
Kenntnis verschaffen; erforderlichenfalls hat sie zu diesem Zwecke bei dem 
Grundbuchamte die Erteilung von Abschriften zu beantragen. Auch wenn be 
glaubigte Abschriften erteilt werden, sind nur bare Auslagen zu berechnen. 
Die nach der Eintragung des Umleguugsvermerkes erfolgenden Ein 
tragungen hat das Grundbuchamt der Kommission von Amtswegen bekannt 
zu machen. 
Soweit das Grundbuch noch nicht angelegt ist, linden die vorstehenden 
Bestimmungen hinsichtlich der sonstigen gerichtlichen Bücher entsprechende 
Anwendung. 
3. Umlegungsgrundsätze. 
§ io. 
Die zur Umlegung bestimmten Grundstücke sind in eine Masse zu ver 
einigen. In die Masse sind insbesondere auch die vorhandenen öffentlichen Wege 
und Plätze einzuwerfen. 
Von der Gesamtmasse ist das zu den öffentlichen Straßen und Plätzeu 
erforderliche Gelände bei der Verteilung vorweg auszuscheiden und der Gemeinde 
oder dem sonstigen Wegeunterhaltungspffichtigen zu überweisen. Durch die
	        
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