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III. Der Landmesser im Städtebau.
Überweisung werden die Gemeinde und die sonstigen Wegeunterhaltungspflich
tigen für die Einwerfung der öffentlichen Wege und Plätze abgefunden.
Die Restmasse wird unter die Eigentümer verteilt.
§ 11.
Den Beteiligten (§ 57 Abs. 2—-5) ist vollständige Entschädigung nach
Maßgabe der Vorschriften der §§ 12—21 zu gewähren.
§ 12.
Die Verteilung der im § 10 Abs. 3 bezeichneten Restmasse hat nach
Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu erfolgen und zwar tunlichst so, daß die Ge
samtfläche nach dem Verhältnisse verteilt wird, in welchem die Eigentümer bei
der früheren Gesamtfläche beteiligt waren. Dabei sollen tunlichst die Grund
stücke rechtwinklig zu den Straßen und Plätzen gelegt und in der örtlichen
Lage, in der sie vor der Umlegung besessen wurden, den Eigentümern zu
gewiesen werden. Insbesondere sollen bebaute Grundstücke sowie Grundstücke,
die einen nach § 14 besonders zu ersetzenden Wert haben, soweit sie nicht in
Straßen oder Plätze fallen, und vorbehaltlich der etwa erforderlichen ander
weitigen Begrenzung tunlichst den bisherigen Eigentümern belassen werden.
Ist das eingeworfene Grundstück in seinen Teilen verschieden belastet
oder sind verschieden belastete Grundstücke desselben Eigentümers in die Masse
eingeworfen, so ist für jeden der bezeichneten Teile oder für jedes Grundstück
oder für jede Mehrheit von Grundstücken, welche in gleicher Weise belastet
sind, mindestens ein neues Grundstück auszuweisen.
§ 13.
Für das zu Straßen und Plätzen über den Flächeninhalt der eingeworfenen
öffentlichen Wege und Plätze hinaus erforderliche Gelände ist den Eigentümern
Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dieses Gelände 30 vom Hundert
der von den Eigentümern eingeworfenen Grundfläche übersteigt.
Die Entschädigung ist als Bruchteil des Gesamtwerts des zu den Straßen
und Plätzen bestimmten Geländes zu berechnen.
§ 14.
Außer dem Anspruch auf Landzuweisung haben die Eigentümer ferner
Anspruch auf Entschädigung in Geld
1. für entzogene Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehörstücke des ein
geworfenen Grundstücks,
2. für den Verlust des Wertes, der dem eingeworfenen Grundstücke vermöge
besonderer natürlicher Eigenschaften oder vermöge darauf gemachter Ver
wendungen zukommt, soweit nicht auf dem zugewiesenen Grundstück ent
sprechender Ersatz geboten wird,
3. für den Verlust des auf die Benutzung der Gebäude oder die besondere
Beschaffenheit oder Benutzung des Grundstücks begründeten Gewerbes
(Fabriken, Handelsgärtnereien, Baumschulen, Ton- und Lehmgruben u. dergl.).
Eine Werterhöhung, die mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende oder
eingeleitete Umlegung eintritt, hleibt hierbei außer Betracht.