3. Die Verwaltung des Grundbesitzes.
141
§ 15-
Ist das eingeworfene Grundstück mit Rechten belastet, die nach § 42
Abs. 1, 2 erlöschen und für die nach § 20 Entschädigung geleistet werden muß,
so kann die Kommission dem Eigentümer die Zahlung eines Geldbetrages bis
zur Höhe des Minderwertes auferlegen, den das eingeworfene Grundstück infolge
der Belastung für ihn hatte (Zuschuß).
Der Zuschuß ist an die Gemeinde zu zahlen. Dem Eigentümer ist jedoch
auf Antrag bis zum Verkauf oder zur Bebauung des Grundstücks gegen eine
Verzinsung mit 3 1 / 2 vom Hundert Stundung zu gewähren.
§ 16-
Soweit der Wert der auf Grund der § 11—14 erfolgten Zuweisungen
etwa hinter dem Werte des eingeworfenen Grundstücks Zurückbleiben sollte,
haben die Eigentümer Anspruch auf weitere Entschädigung in Geld.
Eiue Werterhöhung, die das eingeworfene Grundstück mit Rücksicht auf
die in Aussicht stehende oder eingeleitete Umlegung erfährt, bleibt hierbei außer
Betracht.
Das zugewiesene Grundstück wird nach dem Werte geschätzt, den es
nach der Umlegung in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem es auf Grund der
Überweisungserklärung übereignet wird (§§ 40—42).
§ 17.
Eingeworfene Grundstücke, deren Flächeninhalt so gering ist, daß sie
einzeln nur durch Grundstücke, die zur Bebauung ungeeignet wären, ersetzt
werden könnten, wenn sie demselben Eigentümer gehören, zusammenzulegen.
Gehören sie verschiedenen Eigentümern, so sind sie mit deren Ein
verständnis in der Weise zu gemeinschaftlichen Grundstücken zu vereinigen,
daß an ihrer Stelle behaungsfähige Grundstücke zugewiesen werden können;
die Zuweisung erfolgt unter Bezeichnung des Anteilsverhältnisses als Mit
eigentum. Die Kommission hat auf die Herbeiführung des Einverständnisses
hinzuwirken.
Sind die Grundstücke, welche vereinigt werden (Abs. 2), verschieden be
lastet und haben die Belastungen auf das zuzuweisende Grundstück überzugelieu
(§ 42), so findet die Vorschrift des § 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 18.
Wird das im § 17 Abs. 2 bezeichnete Einverständnis nicht erzielt, so ist
für das eingeworfene Grundstück die vollständige Entschädigung lediglich in
Geld zu gewähren:
1. auf Antrag des Magistrats, wenn der Flächeninhalt des Grundstücks so ge
ring ist, daß es nur durch ein zur Bebauung ungeeignetes Grundstück er
setzt werden könnte, und wenn iu diesem Falle der Zweck des Umlegungs
verfahrens vereitelt oder wesentlich heeinträchtigt werden würde;
2. auf Antrag des Eigentümers, wenn der Flächeninhalt infolge der Umlegung
so verringert werden würde, daß das zuzuweisende Grundstück zur Be
bauung nicht mehr geeignet ist.