3. Die Verwaltung des Grundbesitzes.
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Soweit die geplanten Straßen und Plätze bis zum Tage der Umlegung
nicht hergestellt werden und die Grundstücke nach diesem Zeitpunkte zu ihrer
Benutzung vorläufige Zugänge oder Wege erfordern, können vorhandene öffent
liche Wege, die zur Einziehung oder Verlegung bestimmt sind, einstweilen noch
aufrecht erhalten werden. Soweit dies nicht geschieht, ist die Herstellung der
vorläufigen Zugänge und Wege der Gemeinde aufzuerlegen.
Auf Antrag der Gemeinde unterbleibt die Auferlegung uud es ist den be
teiligten Eigentümern lediglich Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn die
Herstellung die Zugänglichkeit eines bebauten oder gewerblich benutzten Grund
stücks, das im Besitze des Eigentümers verbleibt, beeinträchtigt werden würde.
§ 24.
Die nach den §§ 13, 14, 16—23 erforderlichen Aufwendungen liegen der
Gemeinde ob.
§ 25.
Zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens kann die Kom
mission bestehende Grunddienstbarkeiten aufrecht erhalten oder verändern oder
neue Grunddienstbarkeiten auferlegen.
Andere Rechte an Grundstücken, die nach § 42 Abs. 2 Satz 3 in Ver
bindung mit Abs. 1 Satz 3 erlöschen würden, kann die Kommission, vorbehalt
lich etwaiger Ersatzansprüche (§ 20), auf das zugewiesene Grundstück über
tragen, sofern sie auf diesem ohne erhebliche Beeinträchtigung des Berechtigten
ausgeübt werden können und mit den Zwecken des Umlegungsverfahrens nicht
in Widerspruch stehen.
Soweit erforderlich, hat die Kommission auch die auf den Grundstücken
haftenden oder mit Rücksicht auf den Grundbesitz zu entrichtenden öffentlichen
Lasten anderweit zu verteilen.
§ 26.
Die Kommission hat die Bestimmungen im Verteilungsplane, namentlich
über die Art der Grundstücksverteilung (§ 12), tunlichst im Einvernehmen mit
den Beteiligten zu treffen und insbesondere auch auf das Zustandekommen von
Vereinbarungen hinzuwirken, durch welche die Gewährung von Geldent
schädigungen möglichst eingeschränkt oder entbehrlich gemacht wird.
Sie hat ferner darauf zu achten, daß sich das Verfahren gegen die wirk
lichen Berechtigten richtet.
§ 27.
Wird eine Vereinbahrung im Sinne des § 7 Abs. 1 getroffen, so ist die
Kommission an deren Inhalt gebunden.
Wird eine Vereinbarung der im § 7 Abs. 2 bezeichneten Art getroffen,
so hat der Bezirksausschuß darüber zu beschließen ob der Zweck der Umlegung
bei einer Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen Grundstücke
noch im wesentlichen zu erreichen ist. Trifft dies zu, und sind die Eigentümer
der übrigen Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden, oder ist eine
spätere Umlegung ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen, so hat der Be
zirksausschuß die von der Vereinbarung nicht betroffenen Grundstücke von
der Umlegung auszunehmen. Hinsichtlich der von der Vereinbarung be