Full text: Der Landmesser im Städtebau

3. Die Verwaltung des Grundbesitzes. 
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Soweit die geplanten Straßen und Plätze bis zum Tage der Umlegung 
nicht hergestellt werden und die Grundstücke nach diesem Zeitpunkte zu ihrer 
Benutzung vorläufige Zugänge oder Wege erfordern, können vorhandene öffent 
liche Wege, die zur Einziehung oder Verlegung bestimmt sind, einstweilen noch 
aufrecht erhalten werden. Soweit dies nicht geschieht, ist die Herstellung der 
vorläufigen Zugänge und Wege der Gemeinde aufzuerlegen. 
Auf Antrag der Gemeinde unterbleibt die Auferlegung uud es ist den be 
teiligten Eigentümern lediglich Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn die 
Herstellung die Zugänglichkeit eines bebauten oder gewerblich benutzten Grund 
stücks, das im Besitze des Eigentümers verbleibt, beeinträchtigt werden würde. 
§ 24. 
Die nach den §§ 13, 14, 16—23 erforderlichen Aufwendungen liegen der 
Gemeinde ob. 
§ 25. 
Zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens kann die Kom 
mission bestehende Grunddienstbarkeiten aufrecht erhalten oder verändern oder 
neue Grunddienstbarkeiten auferlegen. 
Andere Rechte an Grundstücken, die nach § 42 Abs. 2 Satz 3 in Ver 
bindung mit Abs. 1 Satz 3 erlöschen würden, kann die Kommission, vorbehalt 
lich etwaiger Ersatzansprüche (§ 20), auf das zugewiesene Grundstück über 
tragen, sofern sie auf diesem ohne erhebliche Beeinträchtigung des Berechtigten 
ausgeübt werden können und mit den Zwecken des Umlegungsverfahrens nicht 
in Widerspruch stehen. 
Soweit erforderlich, hat die Kommission auch die auf den Grundstücken 
haftenden oder mit Rücksicht auf den Grundbesitz zu entrichtenden öffentlichen 
Lasten anderweit zu verteilen. 
§ 26. 
Die Kommission hat die Bestimmungen im Verteilungsplane, namentlich 
über die Art der Grundstücksverteilung (§ 12), tunlichst im Einvernehmen mit 
den Beteiligten zu treffen und insbesondere auch auf das Zustandekommen von 
Vereinbarungen hinzuwirken, durch welche die Gewährung von Geldent 
schädigungen möglichst eingeschränkt oder entbehrlich gemacht wird. 
Sie hat ferner darauf zu achten, daß sich das Verfahren gegen die wirk 
lichen Berechtigten richtet. 
§ 27. 
Wird eine Vereinbahrung im Sinne des § 7 Abs. 1 getroffen, so ist die 
Kommission an deren Inhalt gebunden. 
Wird eine Vereinbarung der im § 7 Abs. 2 bezeichneten Art getroffen, 
so hat der Bezirksausschuß darüber zu beschließen ob der Zweck der Umlegung 
bei einer Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen Grundstücke 
noch im wesentlichen zu erreichen ist. Trifft dies zu, und sind die Eigentümer 
der übrigen Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden, oder ist eine 
spätere Umlegung ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen, so hat der Be 
zirksausschuß die von der Vereinbarung nicht betroffenen Grundstücke von 
der Umlegung auszunehmen. Hinsichtlich der von der Vereinbarung be
	        
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