6. Der Straßenbau (einschl. der Straßenbahnen).
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Wo die Ausrangierung der Wagen, insbesondere bei Güterverkehr,
der in vielen Städten nur zu gewissen Tageszeiten geschehen darf, seitlich
der Strecke erfolgen soll, sind Abstellgleise in seitlich gelegenen Straßen
oder Plätzen vorzusehen.
Kann wegen zu geringer Kurvenhalbmesser oder aus finanziellen
Gründen allgemein eine normalspurige Gleisanlage nicht durchgeführt
werden und soll aber trotzdem Güterverkehr mit Vollbahn-Wagen auf
bestimmten Strecken geschehen, so können 3 Schienen derart angelegt
werden, daß normalspurige Wagen von schmalspurigen Motoren gezogen
werden können, oder aber es werden unter der Vermeidung von Um
ladungen die Vollbahn-Wagen auf schmalspurige „Trucks“ (Untergestelle
mit 6—8 Rädern und starker Tragkraft) geschleppt und von diesen
weiterbefördert.
Während nach dem Kleinbahngesetz allgemein alle Wege und Land
straßen, die von Kleinbahnen benutzt werden, von den Unternehmern im
Stande zu halten sind, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen
werden (§ 6), liegt in städtischen Straßen in der Regel den Unternehmern
nur die Unterhaltung der zwischen den Gleisen befindlichen Straßenflächen
und eines an jeder der beiden Außenseiten des Gleises belegenen Streifens
von 0,6 m ob, dessen Abgrenzung gegen das übrige Straßengelände mit
hin zugleich die Nießbrauchs- wie die Verpflichtungsgrenze der Straßen
bahn bedeutet und bei der Schlußvermessung der Straßen besonders sorg
fältig zu behandeln ist.
Da die meisten Straßenbahnen sich auf fertigen Straßen bewegen
(d. h. in ihrem Entwürfe, ihrer Trassierung und durch vorläufigen Ausbau
fertiger Straßen), so sind für sie an Vorarbeiten außer Stationierung und
Nivellement nur wenige örtliche Arbeiten erforderlich, denn gewöhnlich
werden aus den Stadtplänen und event. vom Straßenbau noch hinlänglich
genaue Pläne vorhanden sein, die allenfalls durch einige unwesentliche
Ergänzungsmessungen in den erforderlichen Zusammenhang mit der ge
planten Trasse zu bringen sind. Die meisten Einzelheiten des Ausbaues
werden sich auf den Plänen 1: 250—1 : 500 vorbereiten lassen. In den
Außenbezirken aber und dort, wo genauere Straßenpläne nicht zu haben
sind, werden gleich sorgfältige Streckenpläne aufgenommen werden müssen
wie bei anderen Eisenbahnen, und zwar wird für ihre Kartierung außer
halb des Stadtgebietes der Maßstab 1: 1000, innerhalb derjenige 1: 500
ausreichend sein; selbstverständlich muß dann die Trasse örtlich aus
probiert, abgesteckt, vermarkt und in den Brechpunkten durch Winkel
messung festgelegt werden. Das gleiche gilt überall dort, wo die Klein
bahn über Privatland hinweggeht, in welchem Falle dann noch die üblichen
Grunderwerbsarbeiten, wie bei neuen Landstraßen, zu den sonstigen land