Full text: Der Landmesser im Städtebau

6. Der Straßenbau (einschl. der Straßenbahnen). 
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Wo die Ausrangierung der Wagen, insbesondere bei Güterverkehr, 
der in vielen Städten nur zu gewissen Tageszeiten geschehen darf, seitlich 
der Strecke erfolgen soll, sind Abstellgleise in seitlich gelegenen Straßen 
oder Plätzen vorzusehen. 
Kann wegen zu geringer Kurvenhalbmesser oder aus finanziellen 
Gründen allgemein eine normalspurige Gleisanlage nicht durchgeführt 
werden und soll aber trotzdem Güterverkehr mit Vollbahn-Wagen auf 
bestimmten Strecken geschehen, so können 3 Schienen derart angelegt 
werden, daß normalspurige Wagen von schmalspurigen Motoren gezogen 
werden können, oder aber es werden unter der Vermeidung von Um 
ladungen die Vollbahn-Wagen auf schmalspurige „Trucks“ (Untergestelle 
mit 6—8 Rädern und starker Tragkraft) geschleppt und von diesen 
weiterbefördert. 
Während nach dem Kleinbahngesetz allgemein alle Wege und Land 
straßen, die von Kleinbahnen benutzt werden, von den Unternehmern im 
Stande zu halten sind, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen 
werden (§ 6), liegt in städtischen Straßen in der Regel den Unternehmern 
nur die Unterhaltung der zwischen den Gleisen befindlichen Straßenflächen 
und eines an jeder der beiden Außenseiten des Gleises belegenen Streifens 
von 0,6 m ob, dessen Abgrenzung gegen das übrige Straßengelände mit 
hin zugleich die Nießbrauchs- wie die Verpflichtungsgrenze der Straßen 
bahn bedeutet und bei der Schlußvermessung der Straßen besonders sorg 
fältig zu behandeln ist. 
Da die meisten Straßenbahnen sich auf fertigen Straßen bewegen 
(d. h. in ihrem Entwürfe, ihrer Trassierung und durch vorläufigen Ausbau 
fertiger Straßen), so sind für sie an Vorarbeiten außer Stationierung und 
Nivellement nur wenige örtliche Arbeiten erforderlich, denn gewöhnlich 
werden aus den Stadtplänen und event. vom Straßenbau noch hinlänglich 
genaue Pläne vorhanden sein, die allenfalls durch einige unwesentliche 
Ergänzungsmessungen in den erforderlichen Zusammenhang mit der ge 
planten Trasse zu bringen sind. Die meisten Einzelheiten des Ausbaues 
werden sich auf den Plänen 1: 250—1 : 500 vorbereiten lassen. In den 
Außenbezirken aber und dort, wo genauere Straßenpläne nicht zu haben 
sind, werden gleich sorgfältige Streckenpläne aufgenommen werden müssen 
wie bei anderen Eisenbahnen, und zwar wird für ihre Kartierung außer 
halb des Stadtgebietes der Maßstab 1: 1000, innerhalb derjenige 1: 500 
ausreichend sein; selbstverständlich muß dann die Trasse örtlich aus 
probiert, abgesteckt, vermarkt und in den Brechpunkten durch Winkel 
messung festgelegt werden. Das gleiche gilt überall dort, wo die Klein 
bahn über Privatland hinweggeht, in welchem Falle dann noch die üblichen 
Grunderwerbsarbeiten, wie bei neuen Landstraßen, zu den sonstigen land
	        
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