Full text: Der Landmesser im Städtebau

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III. Der Landmesser im Städtebau. 
4. die Straßen- und Baufluchtlinie, die Tiefe der Vorgärten, die Breite 
der Straßen und ihre Bezeichnung und alle Grenzvermarkungen und 
-abmessungen. 
Außerdem sind in dem Plan die Benutzungsart der vorhandenen 
und zu errichtenden Gebäude und Grundstücksflächen anzugehen und die 
eingetragenen Fluchtlinien bezüglich ihrer Übereinstimmung mit dem amt 
lichen Bebauungspläne durch das Stadtvermessungsamt zu bescheinigen. 
Der Maßstab dieser Pläne darf zweckmäßig nur bei größeren Grund 
stücken unter 1: 250 sein. 
b) Die Grundrißabsteckung. 
Die wichtigste Linie jedes an einer Straße zu errichtenden Gebäudes 
ist naturgemäß seine Baufront, welche entweder unmittelbar in die Bau 
fluchtlinie zu liegen kommt oder je nach den geltenden ortsbaupolizeilichen 
Bestimmungen um ein bestimmtes Höchstmaß vor- oder zurückspringen 
kann. Wo die Baufluchtlinie zugleich auch Straßenfluchtlinie, d. h. die 
Eigentumsgrenze zwischen Gemeinde- und Privateigentum ist, muß nicht 
nur die Absteckung mit großer Schärfe und mit Versicherungsmaßen ge 
schehen, sondern nach Fertigstellung des Baues muß auch die genaue 
Soll-Linie ohne weiteres festzustellen sein können. Man erreicht letz 
teres in der Weise, daß ein bestimmtes, auf halbe Zentimeter anzu 
gebendes Maß eingeführt wird, um welches gewisse Frontteile: Risalite, 
Quaderfugen oder Quaderspiegel, die Hinterflächen der Gossenschlitze usw. 
vor- oder zurückliegen müssen. Am besten sind die Soll-Baufluchtlinien 
an vorhandenen Gebäuden aufzufinden, wenn ein- für allemal als Norm 
gilt, daß die Hinterflächen der Gossenschlitze um genau einen halben 
Ziegelstein (= 0,13 m) hinter der Sollbaufluchtlinie zurückliegen, und zwar 
muß dann bei Putzfassaden die äußere Putzfläche in diesem Abstande 
liegen, worauf bei der Prüfung des Rohbaues in der Weise Rücksicht zu 
nehmen ist, daß für den Putz 1 1 / 2 cm besonders gerechnet -werden. 
Überaus wichtig für die Absteckung und Überwachung der Straßen- 
und Baufluchtlinie und für alle späteren Messungen, die an die örtlich 
vorhandenen Eigentumsgrenzen nach Fertigstellung der Bauten ange 
schlossen werden sollen, ist es, daß in geraden Straßen die Potygon- und 
sonstigen Aufnahmelinien ganz genau parallel zu den planmäßigen Soll- 
Linien liegen, und daß in kreisbögigen Straßen zu solchen Aufnahmelinien 
die zur Absteckung verwandten Sehnen oder Tangenten benutzt worden 
sind. Denn da bekanntlich auch bei der sorgfältigsten Absteckung und 
Prüfung der Fluchtlinien durch den Bau unzählige kleine Abweichungen 
in dieselben hineinkommen, ist auch bei dem Bestehen von Vorschriften 
wie die oben angeführten eine zweifellose Wiederherstellung und Identi 
fizierung nur dann möglich, wenn einfache Beziehungen ohne großes
	        
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