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III. Der Landmesser im Städtebau.
4. die Straßen- und Baufluchtlinie, die Tiefe der Vorgärten, die Breite
der Straßen und ihre Bezeichnung und alle Grenzvermarkungen und
-abmessungen.
Außerdem sind in dem Plan die Benutzungsart der vorhandenen
und zu errichtenden Gebäude und Grundstücksflächen anzugehen und die
eingetragenen Fluchtlinien bezüglich ihrer Übereinstimmung mit dem amt
lichen Bebauungspläne durch das Stadtvermessungsamt zu bescheinigen.
Der Maßstab dieser Pläne darf zweckmäßig nur bei größeren Grund
stücken unter 1: 250 sein.
b) Die Grundrißabsteckung.
Die wichtigste Linie jedes an einer Straße zu errichtenden Gebäudes
ist naturgemäß seine Baufront, welche entweder unmittelbar in die Bau
fluchtlinie zu liegen kommt oder je nach den geltenden ortsbaupolizeilichen
Bestimmungen um ein bestimmtes Höchstmaß vor- oder zurückspringen
kann. Wo die Baufluchtlinie zugleich auch Straßenfluchtlinie, d. h. die
Eigentumsgrenze zwischen Gemeinde- und Privateigentum ist, muß nicht
nur die Absteckung mit großer Schärfe und mit Versicherungsmaßen ge
schehen, sondern nach Fertigstellung des Baues muß auch die genaue
Soll-Linie ohne weiteres festzustellen sein können. Man erreicht letz
teres in der Weise, daß ein bestimmtes, auf halbe Zentimeter anzu
gebendes Maß eingeführt wird, um welches gewisse Frontteile: Risalite,
Quaderfugen oder Quaderspiegel, die Hinterflächen der Gossenschlitze usw.
vor- oder zurückliegen müssen. Am besten sind die Soll-Baufluchtlinien
an vorhandenen Gebäuden aufzufinden, wenn ein- für allemal als Norm
gilt, daß die Hinterflächen der Gossenschlitze um genau einen halben
Ziegelstein (= 0,13 m) hinter der Sollbaufluchtlinie zurückliegen, und zwar
muß dann bei Putzfassaden die äußere Putzfläche in diesem Abstande
liegen, worauf bei der Prüfung des Rohbaues in der Weise Rücksicht zu
nehmen ist, daß für den Putz 1 1 / 2 cm besonders gerechnet -werden.
Überaus wichtig für die Absteckung und Überwachung der Straßen-
und Baufluchtlinie und für alle späteren Messungen, die an die örtlich
vorhandenen Eigentumsgrenzen nach Fertigstellung der Bauten ange
schlossen werden sollen, ist es, daß in geraden Straßen die Potygon- und
sonstigen Aufnahmelinien ganz genau parallel zu den planmäßigen Soll-
Linien liegen, und daß in kreisbögigen Straßen zu solchen Aufnahmelinien
die zur Absteckung verwandten Sehnen oder Tangenten benutzt worden
sind. Denn da bekanntlich auch bei der sorgfältigsten Absteckung und
Prüfung der Fluchtlinien durch den Bau unzählige kleine Abweichungen
in dieselben hineinkommen, ist auch bei dem Bestehen von Vorschriften
wie die oben angeführten eine zweifellose Wiederherstellung und Identi
fizierung nur dann möglich, wenn einfache Beziehungen ohne großes