7. Der Hochbau.
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Zahlenwerk zwischen den Soll - Linien und den örtlichen Baulinien be
stehen.
Wenn die Polygon- usw. Linien genau parallel mit den Soll-Flucht
linien angelegt sind, so wird die Absteckung und Überwachung letzterer
für die einzelnen Bauten in der Weise zu geschehen haben, daß man sich
mittelst eines kleinen Theodoliten in Abständen von 20—30 m dauerhafte
kleine Marken einrichtet und diese für jede Absteckung durch Kreide
schnurschlag verbindet. In diesen Schnurschlag werden dann die seit
lichen Grenzen des beteiligten Bauplatzes eingebunden und durch Pfähle
mit Nägeln oder _j J_ - (Winkel-) Zeichen, die scharf einzumeißeln sind,
sorgfältigst vermarkt; ist der Schnittwinkel zwischen Polygonlinie und
Seitengrenze spitzwinklig, so wird außerdem noch der rechtwinklige Ab
stand des wirklichen Bauplatzeckpunktes und die Entfernung des Lot-
Fußpunktes vom [_-Zeichen zu ermitteln sein. Das Stichmaß vom Winkel-
Zeichen zum wirklich festzuhaltenden Bauplatzeckpunkte und alle für
dieses Maß etwa gewonnenen und leicht verständlichen Meßproben sind
dem Bauleiter mündlich und schriftlich anzugeben, was am besten in Form
folgenden „Attestes“ geschieht, von dem eine zweite Ausfertigung dem
Baupolizeiamte erteilt wird.
Fluchtlinienanweisung.
„Stadt. Vermessungsamt. den 19 . .
Geschäftsbuch No. . . .
Bescheinigung.
Auf Antrag des
vom ist heute an Ort und Stelle
die Straßen- — Baufluchtlinie, Straßen- — Sockelhöhe für den Neu-,
Umbau, die Einfriedigung des Grundstückes
No. , . .
von dem Unterzeichneten Landmesser (durch den )
nach Maßgabe untenstehender Haudzeichnung angewiesen worden. Die
Innehaltung der in letzterer angegebenen Maße ist dem
zur Pflicht gemacht. Prüfung der Bauflucht ist bis zum
zu beantragen.
(Folgt Handzeichnung.)
Der Landmesser.
. . te Ausfertigung für
den Eigentümer —
das Baupolizeiamt.
Abendroth, Der Landmesser im Städtebau. 2. Aufl.
Signaturenerklärung:
(Folgen Zeichen
angaben.)“
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