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III. Der Landmesser im Städtebau.
Lochbolzen in steinernen Pfeilern) zu vermarkenden Verlängerungen sind
zugleich einzunivellieren; über Lage und Höhe sind auch hier dem Bau
leiter handgerecht vorbereitete Skizzen zu überlassen. Er wird dann bei
jeder ihm ungewiß erscheinenden Zahl nicht verfehlen, den Landmesser
zur Aufklärung herbeizurufen.
Wo vor dem Bau Bohrlöcher zu Bodenuntersuchungen zu machen
sind, muß diese der Landmesser abstecken und daneben einen Höhenpfahl
einnivellieren, auf welchen die Schichten bezogen werden können.
Ebenso hat bei Probebelastungen die Beobachtung der Absenkungen
von genauen Festpunkten aus mit sicher aufgestelltem Instrument zu ge
schehen, wobei nach jeder ungewöhnlich erscheinenden Ablesung und am
Schlüsse jeder Beobachtung eine versichernde Rückw T ärtssicht zu nehmen ist.
Im allgemeinen gehören umfangreiche und verwickelte Grundriß
absteckungen mit ihren Zutaten zu den interessantesten und genauesten
Arbeiten des städtischen Landmessers.
c) Die Aufmessung.
Je nach der geltenden Baupolizeiordnung ist entweder bei der Roh
bau-Abnahme oder bei der Gebrauchs-Abnahme eines Baues der von einem
Landmesser ausgestellte Nachweis beizubringen, daß von dem zur Ver
fügung gewesenen Baulande nicht mehr bebaut worden ist, als nach den
Baupolizeivorschriften unbedingt angängig war. Je wertvoller das Bau
land ist, und je dringender für den Bauherrn die Notwendigkeit vorliegt,
eine möglichst hohe Verzinsung seines Anlagekapitales herauszuziehen, also
auch die bebauungsfähige Fläche bis zum äußersten auszunutzen, um so
sorgfältiger muß die Schlußaufmessung sich auf alle jene Maße erstrecken,
die schon in den Lageplänen des Baugesuches angegeben waren und die
Grundbedingung für die Zulässigkeit der geplanten Baugrund-Ausnutzung
darstellten.
Wenn nun auch naturgemäß die einzelnen Abmessungen des Neu
baues, abgesehen von Breite und Tiefe des Hauptgrundrisses, in allen
Einzelheiten nicht immer dem Entwürfe entsprechen werden und häufig
eine Reihe kleinerer Abweichungen enthalten, die auf die bebaute Fläche
ohne nennenswerten Einfluß sind, so gibt es doch eine ganze Reihe von
Maßen, wie die Entfernungen von den Grenzen und den Nachbargebäuden
und ähnliche, welche mit Vorliebe bei der Ausführung des genehmigten
Entwurfes umgangen werden, und deren Umgehungen imstande sind, die
gesundheitlichen usw. Absichten der Baupolizeiordnung zunichte zu machen.
Sehr oft werden aber auch in der Ausführung die Breiten- und Tiefen
maße zugunsten des Bauherrn so überschritten, daß eine viel größere
bebaute als bebauungsfähige Fläche herauskommt, und diese Ungesetzlich
keiten in der Weise zu verdecken gesucht, daß aus einem benachbarten,