8. Die Erhaltung der Stadtpläne.
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noch freiliegenden oder schon zum Wohngebrauche polizeilich abgenommenen
Grundstücke die fehlende Fläche in kleinen, verzwickt gestalteten Par
zellenstreifen durch Scheinkauf erworben und nach der Gebrauchsabnahme
des in Frage stehenden Neubaues zurückgeschrieben wird.
Es ist dann Sache des städtischen Landmessers, derartige Täuschungs
versuche festzustellen und aufzudecken, weshalb es von hoher baupolizei
licher Wichtigkeit ist, wenn alle irgendwie mit dem Baugesuche und der
Abnahme fertiger Bauten zusammenhängenden landmesserischen Arbeiten
ausschließlich vom Stadtvermessungsbureau ausgeführt werden.
Wie schon früher erwähnt, hat zugleich mit den Flächen- und
Dimensionenprüfungen eine Kontrole über die richtige Höhenlage des
Bürgersteiges stattzufinden.
Bei einigen Stadtbaupolizeibehörden besteht auch der Brauch, die
Höhenabmessungen der Gebäude durch Landmesser nachmessen und be
züglich ihrer Richtigkeit bescheinigen zu lassen.
Wo alle diese Arbeiten nicht durch den städtischen Landmesser ge
macht werden können oder nicht gemacht werden brauchen, sollte doch
nicht versäumt werden, baupolizeilicherseits einen bestimmten Landmesser
mit freiem Gewerbebetriebe gewissermaßen als Vertrauensmann namhaft
zu machen, weil leider nicht immer von allen gewerbetreibenden Land
messern die allgemeinen öffentlichen Interessen der Baupolizei in gehöriger
Weise wahrgenommen werden.
8. Die Erhaltung der Stadtpliine.
Von ebenso großer Bedeutung wie die Neuvermessung selbst und wie
alle bisher geschilderten Arbeiten des Landmessers in der baulichen Ent
wickelung der Stadt ist die Erhaltung der Stadtpläne, die in allererster
Linie von der Organisation des städtischen Vermessungswesens abhängt.
Wir haben daher noch in den Kreis unserer Besprechungen zu ziehen:
a) die Organisation des Stadtvermessungswesens,
b) die Fortschreibung der Vermessungswerke,
c) die Vervielfältigung der Risse und Pläne und
d) die Aufbringung der Kosten und die Verzinsung des Anlagekapitales.
a) Die Organisation des Stadtvermessungswesens.
Aus den bisherigen Schilderungen der landmesserischen Tätigkeit
bei den verschiedensten bau- und verwaltungstechnischen Aufgaben der
Stadt ist der Schluß zu ziehen, daß dem Landmesser — und zwar nicht
nur dem städtischen, sondern allgemein dem öffentlich bestellten — alle
diejenigen Arbeiten zuzuweisen sind, welche — abgesehen von den Kassen-
und ähnlichen Geschäften — eine unbedingte Sicherheit an Maß und Zahl