8. Die Erhaltung der Stadtpläne.
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Verwaltung in keiner Weise zurücksteht und bis zu dem gleichen Grade
volle Bewegungsfreiheit hat, als sie den übrigen Vorstehern selbständiger
Amtsstellen zusteht.
Da dem Vermessungsamt, wie es fortan genannt werden soll, die
ganze Fülle der besonderen Vermessungsakten und des Riß- und Plan-
materiales jeglicher Zeit zur sofortigen unumschränkten Verfügung stehen
muß, so ist es unvermeidlich, daß eine besondere Registratur und Plan
kammer besteht, an deren Spitze ein Plankammerverwalter zu stellen
ist, der dem Oberhaupt des Vermessungsamtes (in großen Städten dem
„Direktor“, in mittleren dem „Oberlandmesser“) unmittelbar unterstellt
ist und ihm während der Dienststunden zu jeder Zeit zur Verfügung
stehen muß. Dieser Plankammerverwalter hat alle Ein- und Ausgänge
des Amtes, d. h. alle eingehenden Schriftstücke, Auf- und Anträge von
außen her und alle Aufträge des Direktors an die Beamten des Ver
messungsbureaus, sowie die fertigen Sachen in Empfang zu nehmen, zu
buchen und zu numerieren, mit den zugehörigen Akten und Plänen dem
Direktor vorzulegen bezw. den beauftragten Beamten oder den Empfängern
zuzustellen und die vorgeschriebenen Erledigungsfristen zu notieren und
zu überwachen. Er hat also in erster Linie ein Geschäftsbuch und da
neben einen Terminkalender zu führen; über sein Akten- und Planmaterial
muß er ein Verzeichnis anlegen, das Akten- und Planregister, innerhalb
dessen die Akten und Pläne nach den verschiedenen Dienstzweigen ge
ordnet und fortlaufend numeriert sind. Wenn wir uns an die Stoff
einteilung dieses Buches anlehnen, so muß das Akten- und Planregister
dementsprechend folgende Abteilungen haben:
1. B. (Übersichts- und Bebauungspläne),
2. N.-V. (Neuvermessung),
3. G. (Grundbesitz),
4. W. (Wasserbau),
5. K. (Kanalisation),
6. St. (Straßenbau),
7. H. (Hochbau, Baupolizei),
8. V. (Vermessungsamt).
Innerhalb dieser Abteilungen sind die Akten und Pläne in der fort
laufenden Numerierung aufzuführen, doch muß außerdem über den ganzen
Inhalt ein alphabetisches Verzeichnis vorhanden sein und fortgeführt
werden, welches das Auffinden der einzelnen Gegenstände wesentlich
erleichtert.
Außer den bisher angeführten Geschäften obliegt dem Plankammer
verwalter die Überwachung aller Instrumente und Meßgerätschaften und
des gesamten Inventares, sowie das Rechnungs- und Lohnwesen und die
Verivaltung der Materialien für Außen- und Innenarbeiten; er hat auch