Full text: Der Landmesser im Städtebau

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III. Der Landmesser im Städtebau. 
die Einstellung und Entlassung der Tagelöhner und Meßgehilfen mit 
allen dazu gehörigen Nebengeschäften (wie Kranken- und Unfallversiche 
rung u. dergl.) zu besorgen und führt das Einnahme- und Ausgabebuch. 
Die Natur aller dieser Arbeiten verlangt, daß der Plankammerverwalter 
ein vermessungstechnisch gut ausgebildeter Beamter ist. Am besten wird 
sich für diesen Posten ein geprüfter Katasterzeichner eignen, der schon 
längere Zeit im Stadtvermessungsdienste tätig und dem ein ausreichendes 
Hilfspersonal an Bureaugehilfen (Schreibern und Zeichnern) und Boten 
zur Seite zu stellen ist. 
Die Räume der Registratur und Plankammer müssen feuerfest 
sein und einige feuersichere Eisenschränke enthalten, in welchen die 
Urkarten und -Risse und die Originalakten aufbewahrt werden. Selbst 
verständlich muß dieses ganze wertvolle Material mit einer für seine 
etwa erorderliche beschleunigte Erneuerung ausreichend hohen Summe 
gegen Brandschaden versichert sein. 
Die Plankammerräume müssen außerdem für den Vorsteher des 
Amtes und für das Publikum gleich bequem gelegen sein, also in der 
unmittelbaren Nähe eines Treppenaufganges und dicht neben dem Amts 
zimmer des Vorstehers. Den Arbeitern darf das Betreten der Registratur 
nur zu genau festgesetzten Tageszeiten gestattet sein, zu welchen sie die 
für den Außendienst notwendigen Gerätschaften und Materialien oder ihre 
Löhne in Empfang nehmen können. 
Neben der Registratur und Plankammer bestehen nun eine Reihe 
von Unterabteilungen des Vermessungsamtes, die voneinander durch die 
Art ihrer Hauptbeschäftigung unterschieden sind. 
Die erste Unterabteilung wird diejenige für Bebauungspläne sein, 
welche am besten keinen besonderen Vorsteher hat, sondern dem Direktor 
(Oberlandmesser) unmittelbar unterstellt ist, weil dieses Arbeitsgebiet zu 
gleich mit der technischen Beherrschung der einschläglichen städtebau 
lichen Grundsätze eine große Gewandtheit im Verwaltungsdienste und im 
Umgänge mit dem Publikum voraussetzt. Es genügt, wenn die unmittel 
bare Aufsicht der zeichnerischen Kräfte dem ältesten hierfür geeigneten 
Vermessungstechniker übertragen ist, der zugleich die Aufgabe hat, im 
Einvernehmen mit dem Plankammerverwalter für etwaige neue Entwürfe 
die erforderlichen Planunterlagen im Sinne des Kapitel 1 unseres Buches 
rechtzeitig in Bereitschaft zu halten, und der die technischen Einzelheiten 
so weit beherrschen muß, um nach den allgemeinen Angaben des Vor 
stehers die Entwürfe vorschriftsmäßig für Auslegung und demnächstige 
Absteckung vorbereiten zu können. 
Mit dieser Unterabteilung unmittelbar verbunden und unter Um 
ständen durch dieselben Beamten zu vertreten, ist die Unterabteilung für 
die Verwaltung des Grundbesitzes und den Grunderwerb, die gleichfalls
	        
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