264
III. Der Landmesser im Städtebau.
die Einstellung und Entlassung der Tagelöhner und Meßgehilfen mit
allen dazu gehörigen Nebengeschäften (wie Kranken- und Unfallversiche
rung u. dergl.) zu besorgen und führt das Einnahme- und Ausgabebuch.
Die Natur aller dieser Arbeiten verlangt, daß der Plankammerverwalter
ein vermessungstechnisch gut ausgebildeter Beamter ist. Am besten wird
sich für diesen Posten ein geprüfter Katasterzeichner eignen, der schon
längere Zeit im Stadtvermessungsdienste tätig und dem ein ausreichendes
Hilfspersonal an Bureaugehilfen (Schreibern und Zeichnern) und Boten
zur Seite zu stellen ist.
Die Räume der Registratur und Plankammer müssen feuerfest
sein und einige feuersichere Eisenschränke enthalten, in welchen die
Urkarten und -Risse und die Originalakten aufbewahrt werden. Selbst
verständlich muß dieses ganze wertvolle Material mit einer für seine
etwa erorderliche beschleunigte Erneuerung ausreichend hohen Summe
gegen Brandschaden versichert sein.
Die Plankammerräume müssen außerdem für den Vorsteher des
Amtes und für das Publikum gleich bequem gelegen sein, also in der
unmittelbaren Nähe eines Treppenaufganges und dicht neben dem Amts
zimmer des Vorstehers. Den Arbeitern darf das Betreten der Registratur
nur zu genau festgesetzten Tageszeiten gestattet sein, zu welchen sie die
für den Außendienst notwendigen Gerätschaften und Materialien oder ihre
Löhne in Empfang nehmen können.
Neben der Registratur und Plankammer bestehen nun eine Reihe
von Unterabteilungen des Vermessungsamtes, die voneinander durch die
Art ihrer Hauptbeschäftigung unterschieden sind.
Die erste Unterabteilung wird diejenige für Bebauungspläne sein,
welche am besten keinen besonderen Vorsteher hat, sondern dem Direktor
(Oberlandmesser) unmittelbar unterstellt ist, weil dieses Arbeitsgebiet zu
gleich mit der technischen Beherrschung der einschläglichen städtebau
lichen Grundsätze eine große Gewandtheit im Verwaltungsdienste und im
Umgänge mit dem Publikum voraussetzt. Es genügt, wenn die unmittel
bare Aufsicht der zeichnerischen Kräfte dem ältesten hierfür geeigneten
Vermessungstechniker übertragen ist, der zugleich die Aufgabe hat, im
Einvernehmen mit dem Plankammerverwalter für etwaige neue Entwürfe
die erforderlichen Planunterlagen im Sinne des Kapitel 1 unseres Buches
rechtzeitig in Bereitschaft zu halten, und der die technischen Einzelheiten
so weit beherrschen muß, um nach den allgemeinen Angaben des Vor
stehers die Entwürfe vorschriftsmäßig für Auslegung und demnächstige
Absteckung vorbereiten zu können.
Mit dieser Unterabteilung unmittelbar verbunden und unter Um
ständen durch dieselben Beamten zu vertreten, ist die Unterabteilung für
die Verwaltung des Grundbesitzes und den Grunderwerb, die gleichfalls