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Anhang.
einer Mehrheit von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister)
zugleich Ortspolizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes,
sofern nicht durch Ortsstatut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindebeamte,
welcher den Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Tromsö, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 15. Juli 1907.
(Siegel.) Wilhelm R.
v. Bülow. v. Bethmann-Hollweg.
Frhr. v. Rheinbaben. Beseler. v. Arnim. v. Moltke.
Holle, zugleich für den Minister der öffentlichen Arbeiten.
TI. Runderlaß, betreffend die Anweisung zur Ausführung
des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und
landschaftlich hervorragenden Gegenden, vom 15. Juli 1907
(G.-S. S. 260).
Ew. . . . erhalten anbei die Anweisung zur Ausführung des Gesetzes
gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden
Gegenden vom 15. Juli 1907 (G.-S. S. 260) mit dem Ersuchen, den dortigen
Bezirksausschuß und die nachgeordneten Behörden darauf hinzuweisen. Sie
wollen es sich angelegen sein lassen, darauf hinzuwirken, daß für diejenigen
Ortschaften, in denen dies angezeigt erscheint, Ortsstatute im Sinne der §§ 2 ff.
des Gesetzes erlassen werden. Soweit im dortigen Regierungsbezirke land
schaftlich hervorragende Gegenden des Schutzes gegen gröblich verunstaltende
Bauausführungen bedürfen, stellen wir Ew. . . . anheim, selbst das Erforderliche
gemäß § 8 des Gesetzes in die Wege zu leiten.
Auf Grund des Gesetzes erlassene Ortsstatute (§§ 2—6) und Vorschriften
(§§ 7 und 8) sind in drei Abdrucken einzureichen.
Berlin, den 4. August 1907.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Der Minister des Innern.
Breitenbach. I. V.: v. Bischoffshausen.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
I. A.: Schwartzkopff.
An die Herren Regierungspräsidenten. 3II. B.
8. 319. M. d. ö. A. — II. a. 6100. M. d. I. —
U. IV. a. 7674. M. d. g. usw. A.
TU. Anweisung zur Ausführung des Gesetzes gegen die Ver
unstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden
Gegenden vom 15. Juli 1907 (G.-S. S. 260).
Die Befugnisse der öffentlichen Gewalt, mittelst deren der einzelne an der
Ausführung unschön wirkender Bauten gehindert werden konnte, waren bisher