Full text: Der Landmesser im Städtebau

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Anhang. 
(Entsch. Bd. 32 S. 341); vom 24. März 1898 (Entsch. Bd. 33 S. 404); vom 15. Juni 
1899 (Entsch. Bd. 35 S. 287); vom 23. Mai 1901 (Entsch. Bd. 41 S. 391) und 
vom 10. Mai 1904 (Entsch. Bd. 45 S. 393). 
Vor derartigen groben Verunstaltungen werden durch das Gesetz nicht nur 
die Straßen und Plätze der Ortschaft — gleichviel, ob in ihren geschlossenen oder 
offen bebauten Teilen —, sondern auch das Ortsbild, wie es sich von außen dar 
stellt, geschützt. In letzterer Hinsicht ist es nicht erforderlich, daß das Bild 
der gesamten Ortschaft gefährdet sein würde, es genügt vielmehr, wenn die 
grobe Verunstaltung nur einen Teil treffen würde. 
Steht es außer Zweifel, daß ein Bauvorhaben eine gröbliche Verunstaltung 
herbeiführen würde, so hat die Baupolizeibehörde die Pflicht, die Baugenehmigung 
zu versagen. Die Entscheidung steht also nicht mehr in ihrem freien Ermessen. 
Häufig wird es sich aber empfehlen, daß die Baupolizeibehörde nicht ohne 
weiteres die Erteilung der Bauerlaubnis ablehnt, sondern daß sie mit dem Bau 
lustigen wegen der Beseitigung des Mangels verhandelt und ihm beratend zur 
Seite tritt. 
Spezialgesetzliche Vorschriften oder diesen gleichstehende Sonderbestim 
mungen, welche den Behörden weitergehende Befugnisse beimessen, als dies durch 
den § 1 geschieht, bleiben in Kraft. 
II. (Zu den §§ 2—7.) 
1. Die Grundlage für die Pflege der über den Balimen des § 1 hinaus 
gehenden Interessen auf dem Gebiete des Bauwesens ist seitens der Gemeinden 
durch den Erlaß von Ortsstatuten zu schaffen. In formeller Hinsicht findet die 
durch das Gesetz gegebene Regelung eine Analogie in dem Rechtszustande, 
welcher nach § 12 des Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875 be 
steht. Wie bei dem Anbau an unregulierten Straßen ist nach dem vorliegenden 
Gesetze die Ortspolizeibehörde zur Ausführung des ortsstatutarischen Verbotes 
berufen. Sie kann aber auch hier nur dann einschreiten, wenn ihr durch ein 
Ortsstatut die Befugnis dazu verliehen ist. Sie hat sich dabei an die Normen 
zu halten, welche durch das Ortsstatut gegeben sind; auch insoweit ist sie aber 
in ihrer Entschließung nicht mehr frei, sondern verpflichtet, gegenüber geplanten 
Bauausführungen, welche mit dem Ortsstatut nicht im Einklang stehen würden, 
dessen Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 
2. In sachlicher Hinsicht können durch Ortsstatut folgende Anordnungen 
getroffen werden: 
a) Für bestimmt zu bezeichnende Straßen und Plätze von geschichtlicher 
und künstlerischer Bedeutung kann die Genehmigung zur Ausführung von 
Bauten und baulichen Änderungen versagt werden, wenn dadurch die Eigenart 
des Orts- oder Straßen-(Platz-) bildes beeinträchtigt werden würde (§ 2 Abs. 1 
Satz 1). Wann einer Straße oder einem Platze eine besondere geschichtliche 
oder künstlerische Bedeutung beizulegen ist, ist Frage des einzelnen Falles. 
Künstlerisch bedeutend können auch neu angelegte Straßen oder Plätze sein. 
Von historischer Bedeutung wird nur dann geredet werden können, wenn Straßen 
oder Plätze hinsichtlich aller oder einzelner der an ihnen liegenden Gebäude den 
Charakter einer historischen Epoche aufweiseu. Es wird z. B. nicht genügen,
	        
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