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Anhang.
daß eine Straße den Ort eines bedeutenden geschichtlichen Ereignisses bildet,
ohne daß der bauliche Zustand an den Vorgang erinnert. Auch bestimmt be
grenzte Straßen/g/7« können durch das Ortsstatut geschützt werden. Sämtliche
geschichtlich oder künstlerisch hervorragende Straßen uud Plätze einer Gemeinde
dürfen in die ortsstatutarische Regelung einbezogen werden.
Unerhebliche Bauausführungen, welche für die Eigenart des Orts- oder
Straßenbildes überhaupt nicht ins Gewicht fallen, sind nicht zu untersagen, viel
mehr bildet nur eine wirkliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes die
Voraussetzung des Verbotes. Die Eigenart der baulichen Umgebung wird aber
dann beeinträchtigt, wenn eine Bauausführung zu ihr in störenden Gegensatz
tritt. Deshalb wird für künstlerisch bedeutende Straßen gefordert werden können,
daß sich Neu- oder Umbauten den benachbarten Gebäuden derart anpassen, d. h.
in der Regel mit dem nötigen Takte unterordnen, daß das Gesamtbild eine
Schädigung im ästhetischen Sinne nicht erleidet. Für Straßen mit ausgeprägtem
historischen Charakter kann vorgeschrieben werden, daß Neubauten oder bauliche
Änderungen sich der zur Zeit der Entstehung der Straße herrschenden Bauweise
anschließen. Dabei können Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Baiv
lichkeiten, die zu verwendenden Baustoffe, die Farbengebung u. a. getroffen
werden. Nicht nur bauliche Änderungen des Gebäudes selbst können untersagt
werden, sondern auch der Umbau oder die Beseitigung von Bauteilen, die mit
ihnen in Verbindung stehen, z. B. der sog. Beischläge in Danzig, kann orts
statutarisch geregelt werden. Das Gesetz läßt den Gemeinden weitgehende
Freiheit. Wie die Ortsstatute im einzelnen zu fassen sind, hängt von dem Be
dürfnisse des besonderen Falles ab. Ein für allemal und überall gültige Normen
lassen sich nicht aufstellen. Die einzige Schranke besteht darin, daß Vorschriften,
welche über den Zweck der Wahrung der Eigenart des Orts- oder Straßenbildes
hinausgehen, dem Gesetze zuwiderlaufen würden.
Für den Begriff des Ortsbildes wird auf das zu § 1 Gesagte
wiesen.
b) Können nach vorstehendem ganze Straßenzüge und Plätze, wie das
Ortsbild als solches, unter gewissen Voraussetzungen von der Beeinträchtigung
durch Bauausführungen geschützt werden, so kann dieser Schutz nicht minder
für einzelne Bauwerke von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ge
schaffen werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Vor allem werden hier Kirchen, Klöster,
Türme, Stadttore, Schlösser und Burgen in Betracht kommen, gleichviel ob sie
innerhalb oder außerhalb der Ortschaften liegen; indessen sind auch andere Bau
werke, z. B. charakteristische Fachwerkhäuser in Stadt und Land, nach Wortlaut
und Absicht des Gesetzes nicht ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der
Eigenart oder des Eindrucks, den solche Bauwerke hervorrufen, ist an sich mög
lich durch die Vornahme baulicher Änderungen an ihnen selbst oder durch die
Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen in ihrer Umgebung. In
beiderlei Hinsicht kann im Wege des Ortsstatuts ein Bauverbot eingeführt
werden. Die gänzliche Niederlegung im Privateigentum befindlicher Bauwerke
von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung kann aber nicht verboten
werden. Im übrigen werden sich die Vorschriften, welche die Ortsstatute zum
Schutze bestimmter Bauwerke geben, in ähnlicher Richtung zu bewegen haben
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