Full text: Der Landmesser im Städtebau

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Anhang. 
daß eine Straße den Ort eines bedeutenden geschichtlichen Ereignisses bildet, 
ohne daß der bauliche Zustand an den Vorgang erinnert. Auch bestimmt be 
grenzte Straßen/g/7« können durch das Ortsstatut geschützt werden. Sämtliche 
geschichtlich oder künstlerisch hervorragende Straßen uud Plätze einer Gemeinde 
dürfen in die ortsstatutarische Regelung einbezogen werden. 
Unerhebliche Bauausführungen, welche für die Eigenart des Orts- oder 
Straßenbildes überhaupt nicht ins Gewicht fallen, sind nicht zu untersagen, viel 
mehr bildet nur eine wirkliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes die 
Voraussetzung des Verbotes. Die Eigenart der baulichen Umgebung wird aber 
dann beeinträchtigt, wenn eine Bauausführung zu ihr in störenden Gegensatz 
tritt. Deshalb wird für künstlerisch bedeutende Straßen gefordert werden können, 
daß sich Neu- oder Umbauten den benachbarten Gebäuden derart anpassen, d. h. 
in der Regel mit dem nötigen Takte unterordnen, daß das Gesamtbild eine 
Schädigung im ästhetischen Sinne nicht erleidet. Für Straßen mit ausgeprägtem 
historischen Charakter kann vorgeschrieben werden, daß Neubauten oder bauliche 
Änderungen sich der zur Zeit der Entstehung der Straße herrschenden Bauweise 
anschließen. Dabei können Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Baiv 
lichkeiten, die zu verwendenden Baustoffe, die Farbengebung u. a. getroffen 
werden. Nicht nur bauliche Änderungen des Gebäudes selbst können untersagt 
werden, sondern auch der Umbau oder die Beseitigung von Bauteilen, die mit 
ihnen in Verbindung stehen, z. B. der sog. Beischläge in Danzig, kann orts 
statutarisch geregelt werden. Das Gesetz läßt den Gemeinden weitgehende 
Freiheit. Wie die Ortsstatute im einzelnen zu fassen sind, hängt von dem Be 
dürfnisse des besonderen Falles ab. Ein für allemal und überall gültige Normen 
lassen sich nicht aufstellen. Die einzige Schranke besteht darin, daß Vorschriften, 
welche über den Zweck der Wahrung der Eigenart des Orts- oder Straßenbildes 
hinausgehen, dem Gesetze zuwiderlaufen würden. 
Für den Begriff des Ortsbildes wird auf das zu § 1 Gesagte 
wiesen. 
b) Können nach vorstehendem ganze Straßenzüge und Plätze, wie das 
Ortsbild als solches, unter gewissen Voraussetzungen von der Beeinträchtigung 
durch Bauausführungen geschützt werden, so kann dieser Schutz nicht minder 
für einzelne Bauwerke von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ge 
schaffen werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Vor allem werden hier Kirchen, Klöster, 
Türme, Stadttore, Schlösser und Burgen in Betracht kommen, gleichviel ob sie 
innerhalb oder außerhalb der Ortschaften liegen; indessen sind auch andere Bau 
werke, z. B. charakteristische Fachwerkhäuser in Stadt und Land, nach Wortlaut 
und Absicht des Gesetzes nicht ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der 
Eigenart oder des Eindrucks, den solche Bauwerke hervorrufen, ist an sich mög 
lich durch die Vornahme baulicher Änderungen an ihnen selbst oder durch die 
Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen in ihrer Umgebung. In 
beiderlei Hinsicht kann im Wege des Ortsstatuts ein Bauverbot eingeführt 
werden. Die gänzliche Niederlegung im Privateigentum befindlicher Bauwerke 
von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung kann aber nicht verboten 
werden. Im übrigen werden sich die Vorschriften, welche die Ortsstatute zum 
Schutze bestimmter Bauwerke geben, in ähnlicher Richtung zu bewegen haben 
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