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Anhang.
3. In formeller Hinsicht können die auf Grund des § 2 des Gesetzes
— No. II Ziff. 2, lit. a und b der Anweisung — zu erlassenden Ortsstatute nach
§ 6 für die einzelnen Fälle der Anwendung Bestimmungen über die Anhörung
von Sachverständigen und des Gemeindevorstandes treffen. Ist in dieser Be
ziehung eine andere Regelung durch das Ortsstatut nicht erfolgt, so sind vor
Erteilung oder Versagung der Bauerlaubnis Sachverständige und der Gemeinde
vorstand nach dem Gesetze zu hören. Manche Fälle werden indessen so einfach
liegen, daß ein Grund zur Anhörung von Sachverständigen nicht gegeben ist;
auch der Anhörung des Gemeindevorstandes wird es, besonders bei geringfügigen
Bauausführungen und baulichen Änderungen, nicht unter allen Umständen be
dürfen. Um die durch die Beteiligung dieser Organe regelmäßig eintretende
Verzögerung der Entscheidung über die Bauerlaubnisgesuche, welches von dem
bauenden Publikum unangenehm empfunden werden wird, soweit angängig, zu
vermeiden, empfiehlt es sich, durch das Ortsstatut Vorkehrung dahin zu treffen,
daß die subsidiäre gesetzliche Regelung nicht in allen Fällen Platz greift, und
daß die Baupolizeibehörde dann nicht zur Anhörung Sachverständiger verpflichtet
ist, wenn die Besonderheit des Falles sie nicht erfordert und wenn bei der Unter
lassung keine Gefährdung der vom Gesetze verfolgten Zwecke zu befürchten ist.
Ein Bedürfnis zur Anhörung von außerhalb stehenden Sachverständigen wird
besonders in denjenigen Gemeinden in geringerem Grade vorhanden sein, in
welchen der Gemeindeverwaltung selbst auf diesem Gebiete erfahrene Personen
angehören. Auch bezüglich der Beteiligung des Gemeindevorstandes werden
sich die Gemeinden bei der Festsetzung des Ortsstatuts im Hinblick auf die zu
befürchtende Verzögerung der Entschließung über die einzelnen Bauerlaubnis-
gesuche gewisse Schranken aufzuerlegen haben, indem sie etwa solche Bauaus
führungen von untergeordneter Bedeutung der Baupolizeibehörde zur selb
ständigen Entscheidung überlassen, von denen eine Einwirkung auf den Gesamt
eindruck der Gebäude nicht zu erwarten ist. Im übrigen soll nicht verkannt
werden, daß es sich in den Fällen des § 2 des Gesetzes gerade um die Pflege
besonderer Gemeindeinteressen handelt, zu deren Wahrnehmung im Zweifel der
Gemeindevorstand in erster Linie berufen ist.
Eine besondere Regelung kann durch das Ortsstatut in Gemeinden, in
denen der Gemeindevorstand nicht aus einer Mehrheit von Personen besteht und
der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zugleich Ortspolizei Verwalter ist, erfolgen.
Welches Organ in diesen Fällen an Stelle des Gemeindevorstandes vor der Ent
scheidung über das Baugesuch gehört werden soll, steht in der freien Ent
schließung der Gemeinde. Unter Umständen kann die Baukommission oder eine
für diesen Zweck besonders zu wählende ständige Gemeindekommission in Be
tracht kommen. Nicht empfehlenswert erscheint es, der Gemeindevertretung die
Begutachtung zu übertragen, da diese nicht wegen jedes einzelnen Baufalles
zusammenberufen werden kann und daher oft eine ganz unverhältnismäßige Ver
schleppung der Entscheidungen über die Bauanträge durch ihre Anhörung ein-
treten würde. Auch für solche Gemeinden kann übrigens das Ortsstatut bestimmen,
daß eine besondere Anhörung des Gemeindevorstandes überhaupt unterbleibt.
Fehlt es an jeder Vorschrift im Ortsstatut, so tritt an Stelle des Gemeinde
vorstandes kraft Gesetzes der Gemeindebeamte, welcher den Gemeindevorsteher
in Behinderungsfällen zu vertreten hat (§ 6 Abs. 2).