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Anhang.
für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, § 11; für Westfalen vom 19. März
1856, §§ 12, 13; für Hannover vom 28. April 1859, § 5 und Zuständigkeits
gesetz vom 1. August 1883, § 31). Gegen die Versagung ist gemäß § 121 des
Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 für Städte die Beschwerde an den
Provinzialrat, für Landgemeinden an den Bezirksausschuß zulässig. In Berlin
ist nach § 43 L.-V.-G. der Oberpräsident für die Bestätigung des Ortsstatuts
zuständig.
Die Veröffentlichung der Ortsstatute hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen;
soweit demgemäß nicht ohnehin schon die Statuten durch die Presse zur all
gemeinen Kenntnis zu bringen sind, ist die Bekanntmachung in den sonst für
öffentliche Mitteilungen dienenden Blättern geboten.
5. Ist für eine Gemeinde ein Ortsstatut gemäß §§ 2—4 des Gesetzes er
lassen, so hat die Baupolizeibehörde heim Eingang von Bauerlaubnisgesuchen
zunächst zu prüfen, ob diese von den ortsstatutarischen Bestimmungen betroffen
werden. Kommen Vorschriften der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Art in
Betracht, so ist ohne weiteres unter Beachtung der ortsstatutarischen Normen 1
die insoweit die gleiche Wirkung wie baupolizeiliche Bestimmungen haben, von
der Baupolizeibehörde selbständig Entscheidung zu treffen. Ebenso ist zu ver
fahren, wenn es sich um Fälle im Sinne des § 2 handelt, in denen es nach der
Vorschrift des Ortsstatuts einer Anhörung von Sachverständigen oder des Ge
meindevorstandes nicht bedarf. Ist dagegen die Anhörung vorgesehen, so hat
die Baupolizeibehörde sich zunächst mit einem oder mehreren Sachverständigen
— je nach der Lage des Palles oder der Bestimmungen des Ortsstatuts — und
mit dem Gemeindevorstande unter Mitteilung der Bauvorlagen in Verbindung
zu setzen. Für die Beantwortung der Frage, wer als Sachverständiger in
Betracht kommt, gibt die vorstehende Ziffer 4 Hinweise. Nach Möglichkeit
wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Sachverständigen am Orte seihst
oder in leicht erreichbarer Nähe ihren Wohnsitz haben, um die Verhandlungen
nicht ohne Not zu erschweren und zu verzögern. Erklären die Sachverständigen
und der Gemeindevorstand das Bauvorhaben für einwandfrei, so hat die Bau
polizeibehörde, sofern auch ihrer Meinung nach die Bauzeichnungen den An
forderungen des Ortsstatuts entsprechen und aus baupolizeilichen Rücksichten
keine Bedenken vorliegen, die Bauerlauhnis zu erteilen. Finden sich indessen
Anstände, so wird in den meisten Fällen eine mündliche Erörterung des Bau
gesuches seitens der Baupolizeibehörde mit dem Baulustigen und dessen Archi
tekten unter Zuziehung des Gemeindevorstandes oder seiner Beauftragten und
der Sachverständigen angebracht sein, um so dem hauenden Eigentümer den Weg
zu zeigen, auf dem er hei dem geplanten Bau den Zwecken des Gesetzes gerecht
werden kann. Bei den Verhandlungen wird zu beachten sein, daß es den Ab
sichten des Gesetzes nicht entspricht, Anforderungen zu stellen, welche eine
schwere wirtschaftliche Schädigung der Bauenden zur Folge haben würden, ins
besondere sollen die den Baulustigen zu machenden Auflagen nicht so weit gehen,
daß im einzelnen Falle die Bauausführung überhaupt unmöglich wird. Dies wird
aber regelmäßig auch nicht notwendig sein, da nach den bisher gemachten Er
fahrungen zumeist ein Weg gefunden werden wird, auf dem sich der Neubau
mit den zu schützenden Interessen in Einklang bringen läßt.