Full text: Der Landmesser im Städtebau

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Anhang. 
für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, § 11; für Westfalen vom 19. März 
1856, §§ 12, 13; für Hannover vom 28. April 1859, § 5 und Zuständigkeits 
gesetz vom 1. August 1883, § 31). Gegen die Versagung ist gemäß § 121 des 
Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 für Städte die Beschwerde an den 
Provinzialrat, für Landgemeinden an den Bezirksausschuß zulässig. In Berlin 
ist nach § 43 L.-V.-G. der Oberpräsident für die Bestätigung des Ortsstatuts 
zuständig. 
Die Veröffentlichung der Ortsstatute hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen; 
soweit demgemäß nicht ohnehin schon die Statuten durch die Presse zur all 
gemeinen Kenntnis zu bringen sind, ist die Bekanntmachung in den sonst für 
öffentliche Mitteilungen dienenden Blättern geboten. 
5. Ist für eine Gemeinde ein Ortsstatut gemäß §§ 2—4 des Gesetzes er 
lassen, so hat die Baupolizeibehörde heim Eingang von Bauerlaubnisgesuchen 
zunächst zu prüfen, ob diese von den ortsstatutarischen Bestimmungen betroffen 
werden. Kommen Vorschriften der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Art in 
Betracht, so ist ohne weiteres unter Beachtung der ortsstatutarischen Normen 1 
die insoweit die gleiche Wirkung wie baupolizeiliche Bestimmungen haben, von 
der Baupolizeibehörde selbständig Entscheidung zu treffen. Ebenso ist zu ver 
fahren, wenn es sich um Fälle im Sinne des § 2 handelt, in denen es nach der 
Vorschrift des Ortsstatuts einer Anhörung von Sachverständigen oder des Ge 
meindevorstandes nicht bedarf. Ist dagegen die Anhörung vorgesehen, so hat 
die Baupolizeibehörde sich zunächst mit einem oder mehreren Sachverständigen 
— je nach der Lage des Palles oder der Bestimmungen des Ortsstatuts — und 
mit dem Gemeindevorstande unter Mitteilung der Bauvorlagen in Verbindung 
zu setzen. Für die Beantwortung der Frage, wer als Sachverständiger in 
Betracht kommt, gibt die vorstehende Ziffer 4 Hinweise. Nach Möglichkeit 
wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Sachverständigen am Orte seihst 
oder in leicht erreichbarer Nähe ihren Wohnsitz haben, um die Verhandlungen 
nicht ohne Not zu erschweren und zu verzögern. Erklären die Sachverständigen 
und der Gemeindevorstand das Bauvorhaben für einwandfrei, so hat die Bau 
polizeibehörde, sofern auch ihrer Meinung nach die Bauzeichnungen den An 
forderungen des Ortsstatuts entsprechen und aus baupolizeilichen Rücksichten 
keine Bedenken vorliegen, die Bauerlauhnis zu erteilen. Finden sich indessen 
Anstände, so wird in den meisten Fällen eine mündliche Erörterung des Bau 
gesuches seitens der Baupolizeibehörde mit dem Baulustigen und dessen Archi 
tekten unter Zuziehung des Gemeindevorstandes oder seiner Beauftragten und 
der Sachverständigen angebracht sein, um so dem hauenden Eigentümer den Weg 
zu zeigen, auf dem er hei dem geplanten Bau den Zwecken des Gesetzes gerecht 
werden kann. Bei den Verhandlungen wird zu beachten sein, daß es den Ab 
sichten des Gesetzes nicht entspricht, Anforderungen zu stellen, welche eine 
schwere wirtschaftliche Schädigung der Bauenden zur Folge haben würden, ins 
besondere sollen die den Baulustigen zu machenden Auflagen nicht so weit gehen, 
daß im einzelnen Falle die Bauausführung überhaupt unmöglich wird. Dies wird 
aber regelmäßig auch nicht notwendig sein, da nach den bisher gemachten Er 
fahrungen zumeist ein Weg gefunden werden wird, auf dem sich der Neubau 
mit den zu schützenden Interessen in Einklang bringen läßt.
	        
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