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Daß der Bauentwurf dem Gepräge der Umgebung im wesentlichen ent
spricht oder es nicht stört, wird unschwer ohne Schädigung des Bauenden fast
immer zu erreichen sein. Selbst gewerblichen Anlagen wird durchweg eine
äußere Gestaltung verliehen werden können, bei der eine erhebliche Beein
trächtigung künstlerisch oder geschichtlich bedeutender Straßen oder Bauwerke
hintangehalten wird. Werden aber zur Erzielung eines besonders günstigen
Eindruckes des Baues oder zur Herbeiführung einer möglichsten Anpassung an
die benachbarten Gebäude weitergehende Forderungen gestellt, so wird die
Gemeinde zu erwägen haben, ob sie zur Erfüllung dieses Verlangens dem
bauenden Eigentümer nicht finanziell zu Hilfe kommen will, wie dies bereits
jetzt in manchen Städten geschieht. Lehnt die Gemeinde dies ab, oder lassen
sich nicht Dritte hierzu bereit finden und ergibt sich dann, daß die Kosten der
auf Grund des Ortsstatuts geforderten Änderungen des an sich dem Gepräge der
Umgebung der Baustelle entsprechenden Entwurfes in keinem angemessenen
Verhältnisse zu den dem Bauherrn zu Lasten fallenden Kosten der Bauausführung
stehen würden, so ist von der Anwendung des Ortsstatuts abzusehen. Dasselbe
gilt, wenn die Gemeinde oder ein Dritter zwar zur Leistung eines Beitrages zu
den Baukosten bereit ist, aber auch unter dessen Berücksichtigung der Bauherr
unverhältnismäßig belastet bleiben würde (§ 2 Abs. 2).
Ist die Anhörung der Sachverständigen und des Gemeindevorstandes er
folgt und sind die Verhandlungen mit diesen und dem Baulustigen abgeschlossen,
so hat die Baupolizeibehörde allein die Entscheidung über das Bauerlaubnis
gesuch zu treffen. Einen unbedingten Anspruch auf Berücksichtigung ihrer
Gutachten und Wünsche haben weder die Sachverständigen noch der Gemeinde
vorstand. Will aber die Baupolizeibehörde die Genehmigung gegen den Antrag
des Gemeindevorstandes erteilen, so hat sie ihm dies durch förmlichen Bescheid
mitzuteilen. Gegen den Bescheid steht dem Gemeindevorstand innerhalb zweier
Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde der Baupolizeibehörde zu t§ 6
Abs. 1 Satz 2 und 3). Die Aushändigung des Bauerlaubnisscheines an den Bau
herrn erfolgt in diesem Falle zweckmäßig erst nach Ablauf der dem Gemeinde-
vorstande gewährten Anfechtungsfrist, um nicht durch die vorzeitige Mitteilung
den Eigentümer zu Aufwendungen für den Bau zu veranlassen, die bei einer
ihm ungünstigen Entscheidung der Aufsichtsbehörde vergebliche sein würden.
Legt der Gemeindevorstand Beschwerde ein, so empfiehlt es sich, dem Bauherrn
hiervon Kenntnis zu geben.
Die die Bauerlaubnis versagende Verfügung ist eine solche im Sinne des
§ 127 des Landesverwaltungsgesetzes und mit den dort gegebenen Rechtsmitteln
anfechtbar.
6. Auch in selbständigen Gutsbezirken können Verhältnisse vorliegen,
welche eine Regelung, wie sie nach den §§ 2—4 des Gesetzes für Gemeinden
durch Ortsstatut erfolgen kann, geboten erscheinen lassen. Besonders wird dies
für Gutsbezirke gelten, die innerhalb einer Stadt liegen. In solchen Fällen kann
die Wirkung der städtischen Maßnahmen zum Schutze der Ortschaft in Frage
gestellt werden, wenn nicht ähnliche Vorschriften auch für den Gutsbezirk ein
geführt werden. Aber auch in Gutsbezirken, die entfernt von Städten liegen,
können Bestimmungen zum Schutze geschichtlich oder künstlerisch bedeutender