Full text: Der Landmesser im Städtebau

Anhang. 
315 
die Anhörung berufener Interessentenvertretungen, der Landwirtschaftskammern, 
der Handelskammern u. a. in Frage kommen. 
Stehen Bedenken nicht entgegen, so ist das Gebiet, dem der Schutz 
gewährt werden soll — erforderlichenfalls nach örtlicher Prüfung —, genau zu 
bezeichnen. Bei der Bestimmung der Grenzen ist vom Standpunkte des Beschauers 
auszugehen. Dieser Grundsatz wird besonders in bergigem Gelände dazu führen, 
daß unter Umständen innerhalb des Gesamtgebietes gewisse nicht zu über 
blickende Teile von der Beschränkung freibleiben können. Die vom Regierungs 
präsidenten zu treffende Anordnung ist in den für amtliche Veröffentlichungen 
bestimmten Blättern bekanntzumachen. 
Die Entscheidung ist im einzelnen Falle von der Ortspolizeibehörde zu 
treffen, wenn bei ihr die Bauerlaubnis nachgesucht wird. Sie ist nicht ver 
pflichtet, die Bauerlaubnis zu versagen, sondern nur berechtigt. Bei der Ent 
schließung hat auch sie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und 
wird die Genehmigung trotz der drohenden Verunstaltung dann erteilen, wenn 
auf keine Weise die Bauausführung ohne schwere Schädigung des Bauenden mit 
der landschaftlichen Umgebung in Einklang gebracht werden kann. Die bau 
liche Ausnutzung des Grund und Bodens soll durch den § 8 nicht geradezu 
unmöglich gemacht werden. Nur in den seltensten Fällen wird indessen mit 
dieser Gefahr gerechnet werden müssen. Fast immer wird eine entsprechende 
Gestaltung des Baues — selbst bei industriellen Anlagen — ohne erhebliche 
Vermehrung der Kosten möglich sein. Hierauf hinzuwirken und dem Baulustigen 
geeignete Ratschläge zu erteilen, hat sich die Baupolizeibehörde angelegen sein 
zu lassen. Dabei ist zu beachten, daß das Landschaftsbild im Wege des Zwanges 
nur gegen gröbliche Verunstaltung geschützt werden kann. Wegen des Begriffes 
wird auf die Ausführungen unter No. 1 verwiesen. 
Die Bauerlaubnis ist nach dem Gesetze nicht zu versagen, wenn dem Bau 
eine andere, in das Landschaftsbild besser passende Gestaltung als die geplante 
nicht gegeben werden kann, wenn die Verwendung eines der Umgebung mehr 
entsprechenden Baumaterials nicht möglich oder für den Bauenden die Wahl 
eines anderen Bauplatzes nicht angängig ist. Ob das letztere zutrifft, ist Frage 
des einzelnen Falles. Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß der Baulustige 
zur Zeit der Einbringung des Bauerlaubnisgesuches keinen eigenen anderen 
Bauplatz besitzt. Hat er z. B. selbst zwar keinen anderen Bauplatz, kann er 
aber ohne unverhältnismäßige Aufwendungen einen für seine Zwecke geeigneten 
erwerben, oder wird ihm ein solcher von dritter Seite — etwa einem Ver 
schönerungsverein — zur Verfügung gestellt, bei dessen Benutzung der Ver 
unstaltung der Landschaft vorgebeugt wird, so braucht die baupolizeiliche 
Genehmigung nicht erteilt zu werden. 
Das Gesetz bestimmt ferner, daß vor der Versagung der Genehmigung 
Sachverständige und der Gemeindevorstand zu hören sind. Oft wird es sich aber 
empfehlen, daß die Baupolizeibehörde, auch wenn sie nicht alsbald zur Versagung 
der Bauerlaubnis entschlossen ist, Sachverständige und den Gemeindevorstand 
beteiligt, besonders wenn Verhandlungen mit dem Baulustigen zum Zwecke einer 
Änderung des Bauvorhabens eingeleitet werden sollen. Zu den Sachverständigen, 
die hei der Anwendung dieses Gesetzes überhaupt in Betracht kommen (No. II
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.