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Einleitung. Angabe 1 bis 4.
Ohne einige Begabung für Mathematik, Naturwissenschaften und
Zeichnen sollte niemand den Beruf des Landmessers erwählen. Fast noch
unentbehrlicher sind einige Eigenschaften des Charakters, vor allem Pflicht
gefühl und Ausdauer in der Arbeit.
Angabe 2.
Dreijährige Dauer der besonderen Vorbereitung für das Fach.
Durch die Landmesserprüfungsordnung vom 4. September 1882 und
die abändernden Bestimmungen vom 12. Juni 1893 wird festgesetzt, dafs
von der Vorbereitungszeit auf die Landmesserprüfung mindestens ein Jahr
der praktischen Beschäftigung und den sogen. Probearbeiten (L. P. 0. § 8),
und nach deren Erledigung mindestens zwei Jahre dem geodätischen
Studium gewidmet sein sollen. Die Vorbereitung fordert also insgesamt
mindestens drei Jahre. Eine unerhebliche Verkürzung dieser Zeit kann
nach § 7 Nr. 2, eine erheblichere nach § 9 Nr. 1 ausnahmsweise und mit
besonderer Bewilligung zugelassen werden.
Angabe 3.
Akademische Lehranstalten für das Landmesserstudium.
An der Landwirtschaftlichen Hochschule zu Berlin N. 4, Invaliden-
strafse 42, und an der Landwirtschaftlichen Akademie zu Bonn-
Poppelsdorf sind seit Ostern 1883 Abteilungen für das geodätische Studium
der Landmesser errichtet. Vor der Zulassung zur Landmesserprüfung
wird eine mindestens zweijährige regelmäfsige Teilnahme an den geodätischen
Studien verlangt. Doch mufs die einjährige praktische Lehrzeit dem
Studium vorangegangen, seitens der Prüfungskommission zudem auf Grund
der Probearbeiten des Kandidaten (Ang. 6) anerkannt sein, dafs er schon
vor Eintritt in das Studium die nötigen praktischen Vorkenntnisse erworben
hatte. Die blofse Zulassung zum geodätischen Studium begründet daher
noch nicht dessen Anrechnung auf die vorgeschriebene zweijährige Studien
zeit (Anlage T).
Der Eintritt in die beiden obengenannten akademischen Lehranstalten
unterliegt aufserdem noch besonderen, für alle Studierende dieser Hoch
schulen gültigen Vorschriften. So wird an der Landwirtschaftlichen Hoch
schule zu Berlin aufser den Nachweisen über die wissenschaftliche und
technische Vorbildung noch ein amtliches Sittenzeugnis verlangt, und für
den Fall, dafs der Eintretende noch minderjährig ist, die schriftliche Zu
stimmung des Vaters oder Vormundes zum Besuch der Hochschule.
Angabe 4.
Umfang und Einrichtung der Studien.
Die Studien des Landmessers umfassen, den Prüfungsvorschriften
entsprechend, Mathematik, Geodäsie, Rechtskunde und Kulturtechnik. Dem